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Audit Committee Essentials
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2.4.3.2 Swiss Code of Best Practice for Corporate GovernanceWie bereits in Kap. 2.2.3 angedeutet, bilden die Corporate Governance-Kodizes die zentralen nicht-gesetzlichen Sammlungen an Vorschriften und Empfehlungen, in der Schweiz also der Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance. Dieses unter der Leitung von Prof. Dr. Peter Böckli ausgearbeitete Selbstregulierungswerk der Schweizer Wirtschaft lehnt sich in weiten Teilen an die Leitlinien und Grundsätze der internationalen Kodizes an, berücksichtigt jedoch zusätzlich die rechtlichen Gegebenheiten und Verhältnisse in der Schweiz. Der Swiss Code enthält 30 Empfehlungen ohne Verbindlichkeitscharakter und richtet sich primär an SIX-kotierte Gesellschaften. Seit der Inkraftsetzung im März 2002 wurde der Kodex laufend den aktuellen Entwicklungen angepasst und letztmalig im Herbst 2007 vor dem Hintergrund der Diskussion um Entschädigungen und „goldene Fallschirme“ von Verwaltungsratsmitgliedern überarbeitet. Die direkten Anforderungen zur Einrichtung eines Audit Committees ergeben sich aus dem Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance im zweiten Kapitel. In Ziff. 21 heisst es, dass der Verwaltungsrat Ausschüsse mit definierten Aufgaben bildet: • Aus der Mitte des Verwaltungsrats sollen Ausschüsse eingesetzt werden, welche bestimmte Sach oder Personalbereiche vertieft analysieren und dem Gesamtverwaltungsrat zur Vorbereitung der eigenen Beschlüsse oder zur Wahrnehmung seiner gesamthaften Überwachungsfunktion Bericht erstatten. • Dazu ernennt der Verwaltungsrat die Ausschussmitglieder sowie deren Vorsitzende und bestimmt das Verfahren der Ernennung. Im Übrigen sollen sinngemäss die Regeln des Verwaltungsrates auf die Ausschüsse angewandt werden. • Auch kann die Funktion mehrerer Ausschüsse zusammen gefasst werden, sofern alle Ausschussmitglieder die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. • Die Ausschüsse berichten regelmässig dem Verwaltungsrat über Tätigkeit und Ergebnisse. Die Gesamtverantwortung für die an Ausschüsse übertragenen Aufgaben bleibt – abhängig von der rechtlichen Ausgestaltung – in der Regel beim Verwaltungsrat. Spezifisch wird die Einrichtung eines Audit Committees in Ziff. 23 gefordert. Der Verwaltungsrat setzt einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) ein. • Der Ausschuss soll aus nicht-exekutiven, vorzugsweise unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungsrates zusammengesetzt werden. • Die Mehrheit, insbesondere der Vorsitzende, soll im Finanz- und Rechnungswesen erfahren sein. Da der Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance nicht auf einem entsprechenden Gesetz basiert, können die enthaltenen Empfehlungen nicht durch gesetzliche Sanktionen, sondern mittelbar durch Börsenkotierungsvorschriften sowie durch Basel II durchgesetzt werden. Corporate Governance-Kodizes werden daher vielfach als „Soft Law“ oder, „Regulator der mittleren Ebene“ bezeichnet. Der Swiss Code betont, dass die Vorschriften und Empfehlungen nicht immer zwingenderweise für alle Arten von Unternehmen, Industriezweigen oder Grössen gelten müssen und fordert die Berücksichtigung von besonderen Verhältnissen. In Ziff. 28 heisst es: Die Regeln des Swiss Code können, je nach Aktionärsstruktur und Grösse des Unternehmens, den konkreten Verhältnissen angepasst werden. • Bei Gesellschaften mit aktiv engagierten Grossaktionären (z. B. Familienunternehmen oder kotierte Tochtergesellschaften eines Konzerns) sowie bei kleinen und mittleren Unternehmen können Anpassungen oder Vereinfachungen vorgesehen werden. Solche Gesellschaften verwirklichen anderweitig eine zweckmässige Gestaltung der Corporate Governance, hinsichtlich der Beurteilung der externen Revision, eines funktionsfähigen internen Kontrollsystems, der Entschädigung von Verwaltungsräten und Geschäftsleitung sowie der Nachfolgeregelung im Verwaltungsrat. • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können anstelle von separaten Ausschüssen Einzelne beauftragen oder die Aufgaben durch entsprechend durch den Gesamtverwaltungsrat wahrnehmen lassen. |
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