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2.4.2.8 Aktuelle Überarbeitungen verschiedener Corporate Governance-Regularien

Dem Wandel der Corporate Governance und den gestiegenen Anforderungen hinsichtlich Tätigkeiten und Mitgliederauswahl von Audit Committees folgend werden die bestehende Regelwerke zur Einrichtung und Ausgestaltung von Audit Committees (vornehmlich) von kapitalmarktorientierten Gesellschaften laufend angepasst und weiterentwickelt. Kürzlich überarbeitete Regelwerke zur Best Practice von Corporate Governance und Audit Committees finden sich insbesondere in Grossbritannien mit der Überarbeitung des in „The UK Corporate Governance Code“ umbenannten Combined Codes vom Juni 2010, in Deutschland mit dem BilMoG vom Mai 2009, der Neufassung des DCGK vom Mai 2010 und auf Ebene der Europäischen Kommission mit dem „Grünbuch Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik“ im Jahr 2010.

In Grossbritannien wurde Sir David Walker mit der Überarbeitung des bestehenden Corporate Governance-Regelwerks beauftragt. Ziel der Neuauflage des UK Corporate Governance Codes war, „to promote better board behaviour by refocusing attention on the code principles“, insbesondere hinsichtlich der Führungs- und Kontrollstrukturen bei Banken und anderen Finanzdienstleistern. Fokus lag insbesondere auf der Wiederwahlfrequenz von Verwaltungsratsmitgliedern, Diversität im Verwaltungsrat, externe Reviewmöglichkeiten der Boardeffektivität, der Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates bezüglich des Umgangs mit Risiko und den Vorgaben des Kodex zur anreizkompatiblen Vergütung von Verwaltungsratsmitgliedern. Hinsichtlich der Empfehlungen zu Audit Committees werden sieben Erweiterungen des FRC von 2006 und 2008 hervorgehoben:

• Einrichtung eines Audit Committees mit mindestens drei unabhängigen, nichtgeschäftsführenden Mitgliedern, wobei ein Mitglied über aktuelle und relevante Erfahrung im Finanzwissen („Recent and Relevant Financial Experience“) verfügen sollte.

• Die Hauptaufgaben und Verantwortlichkeiten sollten schriftlich festgehalten und genauer spezifizierte Mindestpunkte umfassen.

• Die Richtlinien der Audit Committee-Tätigkeit (Rollenverständnis, Befugnisse) sollten im Geschäftsbericht veröffentlicht werden.

• Das Audit Committee sollte notwendige Verfahren zur Aufdeckung von ungebührlichem Verhalten im Unternehmen installieren und überwachen.

• Das Audit Committee ist für die Überwachung und Überprüfung der Effektivität der internen Kontrollmechanismen zuständig.

• Das Audit Committee hat die primäre Verantwortung zu Beauftragung, Wiederbeauftragung und Demission der externen Revisionsstelle.

• Der Geschäftsbericht sollte Aktionären erklären, inwieweit Unabhängigkeit und Objektivität der externen Revisionsstelle sichergestellt werden.

Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) vom Mai 2009 kodifiziert Audit Committees erstmals konkret gesetzlich in Deutschland. So formuliert der Gesetzgeber in § 107 III Satz 2 AktG die Anregung an jeden Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, ein Audit Committee einzurichten, welches sich mit dem vorgegebenen Aufgabenkatalog zu befassen hat. Bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften nach § 264d HGB muss mindestens ein Mitglied des Audit Committees die Voraussetzungen eines unabhängigen Finanzexperten erfüllen. Diese Vorschriften für Audit Committees gelten analog für solche kapitalmarktorientierte Gesellschaften, deren Bestimmungen bisher ebenfalls auf das AktG verweisen. Dies bedeutet, dass zukünftig auch grosse GmbHs, Genossenschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB sowie Kreditinstitute und Versicherungsinstitute in der Rechtsform einer Personengesellschaft, sofern sie eine Kapitalmarktorientierung aufweisen, verpflichtet sind, ein Audit Committee oder einen entsprechend agierenden Aufsichtsrat einzurichten.

Als weiterer aktueller Beitrag zur Corporate Governance und zum Audit Committee in Deutschland wurde die Überarbeitung des DCGK im Mai 2010 vollzogen. Inhaltlicher Schwerpunkt war die Konkretisierung der bisherigen Diversitätsempfehlung für deutsche Aufsichtsräte, um eine Vielfalt in Aufsichtsräten durch Frauen und internationale Experten zu gewährleisten, sowie eine Stärkung der Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsräten. Im Sinne einer weiteren Professionalisierung wird die gesetzliche Verpflichtung im Kodex hervorgehoben, wonach Mitglieder des Aufsichtsrats die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmassnahmen eigenverantwortlich wahrzunehmen haben. Darüber hinaus wird empfohlen, dass die Unternehmen diese Aus- und Fortbildungsmassnahmen angemessen unterstützen.

Weiterhin hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München in seinem Beschluss vom 28. April 2010 mit der Auslegung der Vorgaben des DCGK zu Unabhängigkeit und Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung des Aufsichtsrates beschäftigt. Im Kern legte das Gericht fest, dass ein sachverständiges Mitglied des Aufsichtsrates i.S.d. § 100 V AktG zwar fachlich in der Lage sein muss, etwaige vom Vorstand erhaltene Informationen kritisch zu hinterfragen, hierzu es aber nicht erforderlich ist, dass er seine Kenntnisse in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung durch eine schwerpunktmässige Tätigkeit in diesen Bereichen erlangt haben muss. Um seiner Verpflichtung nachkommen zu können, muss der Aufsichtsrat zudem imstande sein, allfällige kritische Punkte auf Augenhöhe mit der externen Revisionsstelle und dem Chief Financial Officer (CFO) zu besprechen. Ausreichend hierfür ist eine verantwortliche Tätigkeit in den Bereichen der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung vor Mandatsübernahme. Kenntnisse in einer nationalen Rechnungslegungsumgebung (z. B. HGB) sind auch dann als ausreichend anzusehen, wenn die Gesellschaft nach internationalen Rechnungslegungsstandards bilanziert und der Aufsichtsrat sich einarbeitet.

Schliesslich ergeben sich auch auf europäischer Ebene laufend Weiterentwicklungen zur Corporate Governance. Im Juni 2010 veröffentlichte die Europäische Kommission das „Grünbuch Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik“ und beabsichtigt dadurch die öffentliche Diskussion zu verschiedenen Themen einzuleiten. Nach Auffassung der Europäischen Kommission zeigte sich in der Finanzkrise, dass bestehende Corporate Governance-Regelungen für Finanzinstitute entweder unzulänglich waren oder nicht korrekt angewandt wurden. Folglich sollen die Grundsätze der Corporate Governance für die Finanzbranche europaweit überarbeitet, konkretisiert und teilweise auch verschärft werden. So wird vorgeschlagen, einen Risikoausschuss einzurichten, der verbindlich mit einem oder mehreren Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu besetzen ist. Auch spielt die Gewährleistung einer ausreichenden Befähigung der Verwaltungsratsmitglieder sowie die Vielfalt bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates zukünftig eine wichtigere Rolle.

 
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