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2.4.2.7 Achte EU-Richtlinie zur Abschlussprüfung (EU)

Unter dem umgangssprachlich als 8. EU-Richtlinie, Abschlussprüfungs-Richtlinie oder auch EuroSOX genannten Vorschlag der Europäischen Kommission wird die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 verstanden. Diese verpflichtet grundsätzlich alle Unternehmen des öffentlichen Interesses zur Einrichtung eines Audit Committees, hält aber bestimmte Wahlrechte für Mitgliedstaaten bei der Umsetzung in nationales Recht vor. So können bspw. Tochterunternehmen, bestimmte Anlagegesellschaften und Kreditinstitute sowie nicht-börsenkotierte Unternehmen von dieser Pflicht entbunden werden.

Als Aufgaben des Audit Committees werden in Art. 41 II und III mit Verweis auf Tab. 5 im Anhang die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems und der internen Revision sowie die Überwachung der Unabhängigkeit und der Arbeit des Abschlussprüfers angesehen. Darüber hinaus hat der Ausschuss dem Verwaltungsrat eine Empfehlung zum Vorschlag des Abschlussprüfers zu unterbreiten und die Berichte der externen Revisionsstelle über wichtige bei der Prüfung erlangte Erkenntnisse entgegenzunehmen. Zudem muss die externe Revisionsstelle jährlich dem Audit Committee gegenüber seine Unabhängigkeit erklären, ihn über zusätzlich erbrachte Dienstleistungen unterrichten sowie auf mögliche Gefahren der Abhängigkeit hinweisen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben kann aufgrund nationaler gesetzlicher Regelung auch durch den gesamten Verwaltungsrat unter bestimmten Voraussetzungen vollzogen werden.

Dem Audit Committee muss mindestens ein Mitglied angehören, welches unabhängig ist und zudem über qualifizierten Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügt. Die generelle Anzahl an Mitgliedern und das Berufungsprozedere stellt die Richtlinie in das Ermessen der zur Umsetzung beauftragten nationalen Gesetzgeber. Die Richtlinie definiert auch nicht, wie der Begriff der Unabhängigkeit ausgelegt werden soll. Unter dem Erwägungsgrund 24 wird auf die EU-Empfehlung 2005/162/EG der Europäischen Kommission verwiesen, welche wiederum im Anhang II neun Negativ-Kriterien zur Definition auflistet.

Insgesamt fällt auf, dass die Regelungen zur Unabhängigkeit und Fachwissen der Audit Committee-Mitglieder einen deutlich geringeren Detaillierungsgrad aufweisen als der SOA und so den Unternehmen mehr Auslegungsspielraum zugestanden wird. Dies erscheint vor den unterschiedlichen Rechtstraditionen (Case Law vs. Common Law bzw. Rules vs. Principles) plausibel. Nichtsdestotrotz steigt mit der Abschlussprüferrichtlinie die Bedeutung der Audit Committees weiter an und trägt zu einer Professionalisierung der Ausschusstätigkeit bei.

 
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