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2.4.2.4 Sarbanes-Oxley-Act (USA)

Als Reaktion auf zahlreiche Bilanzskandale u. a. bei Enron und Worldcom wurde im Juli 2002 der Sarbanes-Oxley-Act vom US-Kongress verabschiedet. Dieses nach Senator Paul S. Sarbanes und dem Kongressabgeordneten Michael G. Oxley benannte Gesetz gilt als wichtigste und weitreichenste Ergänzung des Securities Exchange Act von 1934, dem US-amerikanischen Börsengesetz. Als Massnahme zur Wiederherstellung des Vertrauens der Investoren in den Kapitalmarkt und zur Verbesserung der Qualität der finanziellen Berichterstattung wurde das Gesetz für alle bei der amerikanischen Börsenaufsicht SEC registrierten Gesellschaften verbindlich. Ziel des Aktes war „to protect investors by improving the accuracy and reliability of corporate governance disclosures made pursuant to the securities law and for other purposes“.

Die darin enthaltenen, detaillierten Corporate Governance-Regelungen weisen umfangreiche Bestimmungen zur Ausgestaltung, Verantwortlichkeiten und Tätigkeiten des Audit Committees auf. Im Gegensatz zu den bisher gültigen Regelungen des Blue Ribbon-Reports mussten fortan auch ausländische Emittenten über ein Audit Committee verfügen. Die relevantesten Ausgestaltungsmerkmale sind in den Section 301 (Public Company Audit Committees) und Section 407 (Disclosure of Audit Committee Financial Expert) geregelt:

• Audit Committees erfahren eine rechtliche Anerkennung, inklusive der Unabhängigkeit ihrer Mitglieder und der Verantwortlichkeit gegenüber bestellten Wirtschaftsprüfern.

• Audit Committees sind direkt verantwortlich für die Berufung, Entschädigung und Überwachung der Arbeiten der externen Revisionsstelle.

• Alle Audit Committee-Mitglieder müssen dem Verwaltungsrate angehören und persönlich unabhängig sein.

• Mindestens ein Mitglied muss eine Fachperson in Rechnungslegung („Financial Expert nach Sec. 407“) sein.

• Jedes Audit Committee richtet Massnahmen zum Umgang mit Beschwerden hinsichtlich Vorgängen bei Rechnungslegung, internen Kontrollmechanismen und Abschlussprüfung ein.

• Jedem Audit Committee wird das Recht zugesprochen, externe Beratung und Beistand zu engagieren.

• Jeder Emittent hat für eine ausreichende finanzielle Ausstattung des Audit Committees zu sorgen, um zusätzlichen Finanzbedarf durch erweitere Abschlussprüfungen oder Beratungsaufwendungen zu decken.

Zur Umsetzung der zahlreichen gesetzlichen Vorgaben wurden in der Folgezeit durch die SEC und das neu gegründete Public Company Accounting Oversight Board (PCAOB) verschiedene Regelungen mit weiteren Anforderungen erlassen. Während das PCAOB eher die Durchsetzung von Qualitäts- und Unabhängigkeitsanforderungen der externen Revisionsstelle sicherstellen sollte, forderte die SEC von den amerikanischen Börsen (z. B. der NYSE) ihr Kotierungsreglement zu ändern und der neuen Gesetzeslage anzupassen. Die Kotierungsbestimmungen wurden grundlegend überarbeitet und umfassende Regelungen für Audit Committees erlassen, welche teilweise über die Anforderungen im SOA hinausgingen. So waren bspw. diejenigen Gesellschaften vom Börsenhandel auszuschliessen, welche nicht über ein Audit Committee nach den Massgaben des SOA verfügten. Im Gegensatz zu anderen Gesetzgebern konkretisierte die SEC auch die Anforderungen an die Audit Committee-Mitglieder bspw. hinsichtlich Fachexpertise. Auch die Unabhängigkeitsregularien von Verwaltungsräten wurden in Sec. 303A genauer definiert und ein Jahr später nochmals verschärft. Von amerikanischen Gesellschaften waren die Regeln ab der ersten Generalversammlung spätestens ab dem

31. Oktober 2004 einzuhalten, während ausländischen Gesellschaften eine längere Übergangsfrist bis 31. Juli 2005 eingeräumt wurde.

Der SOA wird als bedeutendste regulatorische Initiative des amerikanischen Kapitalmarktes seit den 1930er Jahren bezeichnet. Zahlreiche Unternehmen waren aufgefordert, weite Bereiche der finanziellen Berichterstattung zu formalisieren, dokumentieren und verstärkt prüfen zu lassen, was den Stellenwert und die Qualität der Corporate Governance zweifelsohne erhöht hat. Aufgrund der exterritorialen Auslegung des Gesetzes war die Wirkung nicht auf die USA beschränkt, sondern defacto weltweit auszumachen. Kritik am SOA wird häufig an der Dichte der Bestimmungen, welcher zu einer Überregulierung führen, geäussert, so dass teilweise von einer Verschlechterung der Kapitalmarkteffizienz und einer Verringerung der Wettbewerbsfähigkeit der USA gesprochen wurde. Der als unverhältnismässig empfundene Aufwand, um den geforderten Detaillierungsgrad der Angaben zu erreichen, sowie die extensive Umsetzungsvorgaben der externen Revisionsstelle werden kritisiert. Am Beispiel des Unternehmens British Telecom, welche an der amerikanischen Börse zweitgelistet ist, zeigt sich der hohe Aufwand, welcher durch die Einführung von SOA dem Unternehmen entstanden ist. So berichtete das Unternehmen im November 2004, dass durch den SOA dem Konzern zusätzliche Aufwendungen in Höhe von US $18.6 Mio. entstünden, um mit den Vorschriften übereinzustimmen. Zudem wird der SOA auch als Beispiel der Überreaktion von Kapitalmarktregulierung gesehen, bei der das Fehlverhalten einiger weniger das Handeln vieler negativ beeinflusst. Mintz formuliert 2005: „SOA may be a costly example of the many paying for the mistakes of the few“.

2.4.2.5 Deutscher Corporate Governance Kodex (Deutschland) Die beiden bisher betrachteten Länder Grossbritannien und USA entstammen der angelsächsischen Rechtstradition des „Common Law“ und sind bezüglich der Ausgestaltung der obersten Corporate Governance-Strukturen als One-tier Boards einzuordnen. Analog dazu haben sich auch in der europäischen Rechtstradition des „Code Law“ in Deutschland Empfehlungen und gesetzliche Reglements für die Ausgestaltung von Audit Committees gebildet, hier allerdings für die Two-tier Boardstrukturen.

Einem der ersten Meilensteine zur Dokumentation von Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrates im Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) aus dem Jahr 1998 folgend, verabschiedete die vom Bundesministerium der Justiz eingesetzte Regierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex“ im Februar 2002 ihren Abschlussbericht mit zahlreichen Empfehlungen zur Ausgestaltung der obersten Führungs- und Kontrollebene im Unternehmen. Der Kodex unter Leitung von Gerhard Cromme hatte zum Ziel, Verhaltensregeln für die Leitung und Kontrolle börsennotierter Unternehmen in Deutschland zu erarbeiten. So sollten einerseits Verhaltensregeln und -standards für Aufsichtsräte und Vorstände festgelegt werden und andererseits die Informationspflichten gegenüber Eigentümern und die Stellung der Abschlussprüfer praxisnah festgeschrieben werden. Die Gesamtheit der Massgaben sollte die Transparenz von Entscheidungen erhöhen. Dabei werden insgesamt die Grundsätze einer „guten und verantwortungsvollen Unternehmensführung“ dargelegt und durch Muss-, Soll- und Kann-Vorschriften operationalisiert. Um die Einhaltung der Vorschriften möglichst transparent zu gestalten, müssen Vorstand und Aufsichtsrat jeder börsennotierten Gesellschaft gemäss § 161 AktG jährlich eine Erklärung abgeben, inwieweit sie die Empfehlungen des Kodex angewandt haben (sog. Entsprechenserklärung, „Comply or Explain“).

Inhaltlich wird dem Aufsichtsrat empfohlen, fachlich qualifizierte Unterausschüsse zur Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit und der Behandlung komplexer Sachverhalte einzurichten. Insbesondere der Prüfungssauschuss, welcher sich mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements und der Compliance, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befasst, erfährt einen Bedeutungszuwachs.

Dieser Bedeutungszuwachs lässt sich auch anhand der zeitlichen Anerkennung von Audit Committees im DAX-30 erkennen. Waren im Jahr 2000 nur ein Viertel der börsenkotierten Unternehmen mit einem Audit Committee ausgestattet, so stieg dieser Anteil im Jahr 2003 auf 40 % und seit dem Jahr 2005 verfügt jeder Aufsichtsrat über ein solches Gremium. Diese Entwicklung wurde massgeblich durch nationale Kodizes beflügelt, initial angestossen durch den SOA in den USA. Kritik am DCGK wird regelmässig an der wenig konkreten Definition der Anforderungen an die Audit Committee-Mitglieder hinsichtlich Unabhängigkeit, Fachwissen und -expertise in Rechnungslegungsgrundsätzen geäussert. So bezeichnet Velte die Empfehlungen und Anregungen des DCGK als kritikwürdig, da diese „keine wesentliche Konkretisierung“ der Begrifflichkeiten bietet und verweist auf den Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK), welcher vom Verwaltungsrat eigene Definitionskriterien fordert und konkrete Tatbestände als Deduktionsgrundlage, bspw. zur Begründung von Unabhängigkeit, anbietet. Den internationalen Entwicklungen im Bereich der Corporate Governance Rechnung tragend wurden in Deutschland weitere Regelungen und Gesetze zurb Corporate Governance verabschiedet. Hier sind insbesondere das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) im Dezember 2004, das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (VorstOG) im August 2005, das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) im September 2005, das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) im Mai 2009, das Vorstandsvergütungsangemessenheitsgesetz (VorstAG) im Juli 2009 oder das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) im August 2009 zu nennen.

 
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