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Audit Committee Essentials
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2.4.2.3 Blue Ribbon-Report (USA)Der damalige Vorsitzende der SEC, Arthur Levitt, kündigte im Herbst 1998 die Berufung des Blue Ribbon Committees an, welches unter der Leitung von Ira M. Millstein und John C. Whitehead Empfehlungen für die Verbesserung der Arbeit des Audit Committees erarbeiten sollte. Diese Empfehlungen des „Report and Recommendations of the Blue Ribbon Committee on Improving the Effectiveness of Corporate Audit Committees“ wurden im Februar 1999 in Washington umgesetzt und für verbindlich erklärt. Der Bericht enthält Empfehlungen (Best Practice for Audit Committees), welche die Finanzberichterstattung verbessern sollen. Sofern Subjektivität oder ermessensbehaftete Beurteilungen die Qualität der Rechnungslegung beeinflussen, soll die Überwachung durch das Audit Committee verstärkt werden. Der Blue Ribbon-Report enthält folgende zehn Empfehlungen, welche das Audit Committee betreffen: • Audit Committee-Mitglieder sollten die Unabhängigkeitsanforderungen des Reports erfüllen. Diese schliessen bspw. Anstellungsverhältnisse in den letzten fünf Jahren, entgeltliche Mandate, Verwandtschaftsverhältnisse zu Führungskräften und bedeutsame Geschäftsbeziehungen aus. Abweichende Regelungen sind an sich möglich, müssen jedoch substanziell in der jährlichen Stimmrechtsbevollmächtigung („Proxy Statement“) begründet werden. • Dem Audit Committee sollen nur nicht-geschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder („Comprised Solely of Independent Directors“) angehören. • Das Audit Committee soll aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, welche bereits über Fachkenntnisse im Bereich Finanz- und Rechnungswesen („Financially Literate“) verfügen oder sich diese innerhalb einer angemessenen Frist aneignen. Mindestens ein Mitglied muss zudem besonders profunde Kenntnisse und Erfahrungen in der Rechnungslegung („Accounting or Related Financial Management Expertise“) besitzen. • Das Audit Committee muss über ein schriftliches Organisationsreglement („Formal Written Charter“) verfügen. Dort werden Verantwortlichkeiten sowieStrukturen, Prozesse und Anfordernisse der Aufgabenerfüllung definiert und eine jährliche Überprüfung derselben festgelegt. • Im Rahmen der Jahresversammlung soll den Aktionären offen gelegt werden, inwiefern das Audit Committee seine Aufgaben aus dem Reglement erfüllt hat. • Die externe Revisionsstelle ist dem Verwaltungsrat und insbesondere dem Audit Committee zur Rechenschaft verpflichtet. Die Unternehmensorgane als Vertreter der Aktionäre („Ultimate Authority“) können demnach den Revisor auswählen, bewerten und absetzen. • Das Audit Committee muss jährlich eine schriftliche Bestätigung der externen Revisionsstelle über deren Unabhängigkeit zu dem geprüften Unternehmen einholen und sich von dieser strikten Unabhängigkeit auch durch vertiefende Gespräche überzeugen (Garantenstellung des Audit Committees). • Das Audit Committee und die externe Revisionsstelle diskutieren die Qualität der Rechnungslegung, insbesondere die den Schätzungen zugrunde liegende Aggressivität oder Vorsicht („Aggressiveness or Conservatism“). • Das Audit Committee erstellt einen Rechenschaftsbericht über seine Aktivitäten, in welchen die Erfüllung der Aufgaben bekräftigt wird. So soll eine Bestätigung enthalten sein, dass das Audit Committee die Jahresrechnung für „Fairly Presented in Conformity with Generally Accepted Accounting Principles (GAAP) in All Material Respects“ hält. • Vor Erstellung des Quartalsabschlusses (Form 10-Q) führt die externe Revisionsstelle eine kritische Finanzprüfung durch. Die Empfehlungen stellen relativ deutliche inhaltliche Kriterien an die Einrichtung und organisatorische Ausgestaltung des Audit Committees. So werden die Überwachung der Qualität der Rechnungslegung und die Zusammenarbeit zwischen interner und externer Revision genauer spezifiziert – Elemente, welche heute zu den klassischen Kernbereichen der Audit Committee-Tätigkeit gehören. Allerdings erscheint es fraglich, ob bereits zur damaligen Zeit der Bestätigungsvermerk des Audit Committees zur Regelkonformität des gesamten Jahresabschlusses nach Empfehlung 9 von einem noch so pflichtbewussten und bilanzsicheren Unterausschuss des Verwaltungsrates vernünftigerweise geleistet werden konnte. |
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