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2.4 Regulatorische Grundlagen zur Einrichtung und Ausgestaltung von Audit Committees

2.4.1 Hintergrund

Nach Berle und Means ist es Aufgabe der Politik, regulatorische Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung und Arbeitsweise der Akteure und Massnahmen einer effektiven Corporate Governance festzulegen: „Here the statesman must enter the field.“ Die politische Entschlossenheit zur Verbesserung der Effizienz des nationalen Corporate Governance-Systems kann somit die Einführung oder Überarbeitung von regulatorischen Vorgaben initiieren, deren wesentliche Entwicklungen in den folgenden Kapiteln aufgezeigt werden.

Massgeblich geprägt wurden die nationalen und supranationalen Corporate Governance-Systeme und damit auch die Entwicklung der Audit Committees durch sog. Corporate Governance-Kodizes, also Sammlungen an Empfehlungen und Vorschriften zur Ausgestaltung von Corporate Governance.

Unter einem Corporate Governance-Kodex versteht man ein „set of best practices regarding the board of directors and other governance mechanisms. Such codes have been designed to address deficiencies in the corporate governance system, by recommending a set of norms aimed at improving transparency and accountability among top managers and directors.“

Der erste Corporate Governance-Kodex wurde am Ende der 1970er Jahre in den USA entwickelt, mitten in der Debatte um die gesellschaftliche Funktion von Unternehmen („The social responsibility of business is to increase its profits“ vom späteren Nobelpreisträger Friedman) und der Veröffentlichung wegweisender Werke zur Board-Praxis (z. B. „Directors: Myth and Reality“ von Mace). Als Gründe für die Einführung von Corporate Governance-Kodizes können folglich insbesondere das Streben nach sozialer Legitimation der unternehmerischen Gewinnorientierung sowie das Streben nach erhöhter Effizienz in der Unternehmensstruktur und -überwachung angeführt werden.

Kritik an den Regelungen von Corporate Governance-Kodizes wird regelmässig geäussert, da in weiten Teilen nur die geltende Gesetzeslage wiederholt wird, einzelne Regelungen nach der Auffassung verschiedener Interessengruppen (Stakeholder) zu kurz greifen bzw. nicht weit genug gehen oder die Umsetzung durch zu grosse Auslegungsspielräume intransparent ist. Zu beachten ist zudem, dass die

„Angabe der Kodexbefolgung durch die Unternehmen trotz haftungsrechtlicher Exkulpationsmöglichkeiten bei unzutreffenden Entsprechenserklärungen nicht zuletzt durch bestehende Auslegungsspielräume [.. .] nicht mit der tatsächlichen Entsprechung gleichzusetzen ist.“

Aus Unternehmenssicht ist die Befolgung (Nichtbefolgung) der Regelungen des Kodex durchaus erstrebenswert (zu vermeiden), da dieses Verhalten regelmässig vom Kapitalmarkt belohnt (bestraft) wird. So formuliert Gerhard Cromme, ehemaliger Vorsitzender der Deutschen Corporate Governance Kodex-Kommission:

„Wer sich nicht an den Kodex hält, den straft der Kapitalmarkt“. Allerdings soll an dieser Stelle auch auf Forschungsergebnisse hingewiesen werden, die diesen hypothetisierten Kausualzusammenhang empirisch nicht belegen können: So muss auch eine Nicht-Befolgung von Regelungen bei überzeugender Erklärung des Unternehmens sich nicht grundsätzlich negativ auf die Entwicklung des Aktienkurses auswirken.

 
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