Desktop-Version

Start arrow Sozialwissenschaften arrow Die Wirkmächtigkeit unternehmensethischer Managementkonzepte

  • Increase font
  • Decrease font


<<   INHALT   >>

Teil I: Konzeptioneller Rahmen

2 Grundbegriffe

„Die Methode dieser einleitenden […] Begriffsdefinitionen beansprucht in keiner Art: neu zu sein. Im Gegenteil wünscht sie nur, in – wie gehofft wird – zweckmäßiger […] Ausdrucksweise zu formulieren, was jede empirische Soziologie tatsächlich meint, wenn sie von den gleichen Dingen spricht.“ (Weber 1980: 1)

Bevor die vorgestellte Fragestellung bearbeitet werden kann erscheint es notwendig, einige grundlegende Begriffe der Analyse einleitend zu definieren. Die Arbeit verortet sich grundsätzlich in einem Weberianischen Forschungsverständnis und erlaubt sich mit dem einleitenden Zitat eine Weber'sche Begründung des Kapitels. Zunächst werden drei erklärungsbedürftige Begriffe erläutert, die in der Arbeit rein deskriptiv verwendet werden (vgl. 2.1). Danach werden drei Begriffe eingeführt, die in der Analyse verwendet werden und deren Klärung daher vorab besonders relevant erscheint (vgl. 2.2).

2.1 Deskriptiv verwendete Begriffe

Korruption, das Phänomen das mit dem untersuchten unternehmensethischen Managementkonzept bearbeitet werden soll, wird im ersten Schritt begrifflich geklärt (vgl. 2.1.1). Mit der Definition der Begriffe Management und Managementkonzept erfolgt danach eine erste Annäherung an den Gegenstand der Analyse (vgl. 2.1.2). Vorgestellt und eingeordnet wird Wertemanagement als Untersuchungsgegenstand dann nachfolgend in einem eigenen Abschnitt (vgl. 2.1.3).

2.1.1 Korruption

[1]

In der Literatur wird der Begriff Korruption nicht eindeutig definiert. Meist folgt er einer individualistischen Perspektive, die das Phänomen als Fehlverhalten im politischen oder juristischen Sinne beschreibt. Korruption wird in einem politischen Sinne meist in Anlehnung an die Definition von Transparency International aufgefasst als Missbrauch anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil“ (TI o.J.). Im Sinne dieser Definition ist Korruption an eine bestimmte Orientierung Einzelner, nämlich die des persönlich motivierten Machtmissbrauchs, gekoppelt. Für die vorliegende Analyse ist dieser Korruptionsbegriff aufgrund eines verkürzten Akteursverständnisses zu unscharf: Handelnde Akteure werden dort als opportunistische Nutzenmaximierer aufgefasst, Korruption wird als Eigennutzorientierung definiert (vgl. Münch 2011: 107). Problematisch dabei ist, dass Kontextsensitivität, die anerkennt, dass soziales Handeln durch Regeln der Umgebung vorstrukturiert, auf das Verhalten anderer Akteure bezogen und im Ablauf auch daran orientiert ist (vgl. Weber 1980), [2] ausgeblendet wird.

Ein am Kontext und formaler Regelkonformität sozialen Handelns angelehnter Korruptionsbegriff ist der juristische. Obwohl es keinen als solchen bezeichneten Straftatbestand gibt (vgl. Bannenberg 2002), werden eine Reihe von Delikten unter dem Stichwort „Korruption“ zusammengefasst:

„Das 1997 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Korruption weist normierend auf Änderungen im Straf- und Dienstrecht hin. Die wichtigsten Rechtsnormen zu Korruption sind im Strafgesetzbuch verankert[3] “ (Münch 2011: 108). International relevant ist die US-amerikanische Börsenaufsicht Security and Exchange Commission (SEC). Auf der Grundlage des Korruptionsgesetztes Foreign Corrupt Practices Act (vgl. U.S. Department of Justice und U.S. Security and Exchange Commission 2012) ist es der SEC seit 1998 möglich, gegen Korruptionspraktiken ausländischer Unternehmen vorzugehen. [4] Seit 2011 ist mit dem Bibery Act ein Antikorruptionsgesetzt des Vereinigten Königreichs mit weltweiter Geltung in Kraft (vgl. Ministry of Justice UK 2010). Im Zuge dieser Normen kann Korruption als unternehmerisches Risiko aufgefasst werden (vgl. Staffhorst 2010: 30ff; Pohlmann und Markova 2011: 169). Dieses Verständnis ist gleichfalls programmatischer Bezugspunkt unternehmensethischer Managementkonzepte (vgl. Wieland 2002b; Wieland und Fürst 2002; Wiehn 2004; Wieland 2004b).

Der juristische sowie der politische Korruptionsbegriff erscheinen für die vorliegende soziologische Analyse nicht geeignet. Die juristische Definition ist der gesellschaftlichen Normierung sozialen Verhaltens systematisch nachgelagert[5] . Der politische Begriff geht einseitig von opportunistischen Motiven korruptiver Akteure aus und blendet soziale und situative Kontexte aus. Als Grundlage für die weitere Diskussion erscheint dagegen ein soziologisches Korruptionsverständnis in Anlehnung an Pohlmann und Markova zielführend, das Korruption als organisationales Phänomen auffasst.

„Eine institutionalistische Perspektive zeigt […] dass Korruption nicht isoliert als opportunistisch-kriminelles Verhalten einzelner Mitarbeiter verstanden werden muss, sondern an institutionalisierte, also selbstverständlich gewordene Erwartungen und Praktiken in ihrem organisationalen Feld anknüpfen kann. Innerhalb des jeweiligen organisationalen Feldes ist es möglicherweise rational und legitim, sich im Interesse einer Steigerung des Unternehmensgewinnes korrupt zu verhalten, denn auch hinter den Fassaden formaler Vorgaben der Unternehmen, die Korruptionsprävention betreiben, stehen ungeschriebene Regeln.“ (Pohlmann und Markova 2011: 169f)

Die Frage inwieweit soziales Handeln in Organisationen von relevanten Anspruchsgruppen im ethischen Sinne problematisch bewertet wird, ist demnach abhängig von den geltenden formalen und informalen Regeln des jeweiligen Handlungskontextes. Dieser bildet den Bezugsrahmen vor dem soziales Handeln und Interaktion als angemessen oder eben nicht angemessen bewertet wird (vgl. Münch und Staffhorst 2008). Ein soziologischer Korruptionsbegriff der diesem Verständnis gerecht wird, muss als begriffsbestimmende Dimensionen den handelnden Akteur, handlungskoordinierende Regeln sowie dem Handeln zugrundeliegende kulturelle Wertvorstellungen beinhalten. Den nachfolgenden Überlegungen wird daher eine kulturbezogene Definition zugrunde gelegt, die die Kriterien Legalität und Legitimität, also Regelhaftigkeit sozialen Handelns und dessen Bewertung als angemessen in einem spezifischen Kontext, beinhaltet: Korruption wird im Folgenden aufgefasst als soziales Phänomen, das in der Selbstbeschreibung der organisationsbezogenen Logik des korruptiven Akteurs rational erscheinen kann. In der Außenwahrnehmung (Fremdzuschreibung) wird Korruption jedoch als gesellschaftlich geächtete Handlungsorientierung, im Sinne von nicht legitimierbarer Nutzung ökonomischer oder politischer Handlungsressourcen zur Realisierung nicht-legaler Handlungschancen bewertet.

  • [1] Inhalte dieses Abschnitts wurden bereits im Rahmen zweier Aufsätze der Autorin veröffentlicht (vgl. Münch und Staffhorst 2008; Münch 2011). Teile dieses Abschnitts wurden zur Erstellung eines Forschungsantrags zur Verfügung gestellt (vgl. Pohlmann et al. 2010).
  • [2] „Verkaufte beispielsweise der Vertriebsmitarbeiter eines international tätigen Unternehmens in den Jahren 1992-2001 erfolgreich seine Produkte im chinesischen Markt und offerierte zur Pflege seiner Geschäftsbeziehungen dazu auch persönliche Geschenke (die er als betriebsbedingte Sonderausgaben legal und regelkonform abrechnen konnte), handelte er auch 2002 gemäß der politischen Begriffsdefinition nicht korrupt, wenn wir annehmen, dass sich seine Motivation zwischen 2001 und 2002 nicht verändert hat. Der Mitarbeiter handelte wahrscheinlich gemäß der an ihn gerichteten Erwartung im Sinne seiner Stellenbeschreibung. Dennoch würde die Unterstützung einer Geschäftsanbahnung durch geldwerte Zuwendungen im Jahr 2002 durch das Strafgesetzbuch mit dem StGB §299 (3) als Bestechung im ausländischen Wettbewerb bewertet und juristisch sehr wohl als „korrupt“ normiert. Auch in Unternehmen spielt der Handlungskontext von Akteuren eine große Rolle. Das Handeln als Mitarbeiter wird durch die Erwartungshaltung an die zu erledigende Aufgabe einerseits sowie durch stellenbedingte Handlungsmöglichkeiten andererseits (materielle und immaterielle Entscheidungsbefugnisse) determiniert. In diesem Beispiel ist die Annahme einer gewohnheitsmäßigen Handlung oder einer Handlung gemäß der Logik des unternehmensinternen Geschäftsprozesses, die zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr legalisierbar war, eher plausibel, als die Annahme einer Motivation, die Handlungschancen zum persönlichen Nutzen wahrnimmt.“(Münch 2011: 107f)
  • [3] Siehe dazu StGB § 299-300 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), StGB §331-334 (Vorteilsnahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung im Amt), StGB §108b (Wählerbestechung) und StGB §108e (Abgeordnetenbestechung).
  • [4] In der deutschen Rechtsprechung werden nur natürliche Personen strafrechtlich belangt. In der Rechtsprechung der Vereinigten Staaten kann hingegen das Strafrecht auf juristische Personen, beispielweise Unternehmen, angewendet werden (vgl. Andvig 2003).
  • [5] Wolf führt es beispielsweise als Weiterentwicklung strafrechtlicher Antikorruptionsnormen auf Vorgaben aus völkerrechtlichen Instrumenten innerhalb des deutschen Rechtssystems zurück (vgl. Wolf 2007).
 
<<   INHALT   >>

Related topics