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2.2 Bundesverfassungsrechtliche Schranken der Landesverfassung

Das Grundgesetz enthält nur wenige Vorgaben für die Landesverfassung. Das sog. Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG bindet die Verfassunggeber in den Ländern nur an die Grundsätze des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates und zwingt sie zur Etablierung einer Volksvertretung, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgehen muss. So können die Länder nicht etwa wieder eine Monarchie einführen. Die Regelung beinhaltet aber keine Verpflichtung zur Konformität. So wäre es ohne Weiteres zulässig, ein Präsidialsystem einzurichten. Trotz der eigenständigen Verfassungsautonomie zeigen die Landesverfassungen insgesamt ein hohes Maß an Gleichförmigkeit,30 das aber keineswegs geboten war.

Nach Art. 31 GG gilt darüber hinaus: Bundesrecht bricht Landesrecht. Das gilt auch für das Verhältnis von Bundesrecht zu Landesverfassungsrecht. Allerdings ist Art. 31 GG als Kollisionsnorm zu verstehen, die die Durchsetzung des Bundesrechts gegenüber entgegenstehendem Landesrecht bewirken soll. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht auch zu recht klargestellt, dass inhaltsgleiches Landesverfassungsrecht durch das Bundesverfassungsrecht nicht gebrochen wird.31 Das folgt schon aus dem Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 1 GG. Außerdem setzt eine Kollision voraus, dass überhaupt derselbe Regelungsgegenstand betroffen ist, was bei den organisatorischen Regelungen der Bundesund Landesverfassung gerade weithin nicht der Fall ist.32 Außerdem sieht für die Grundrechte, die jeweils denselben Regelungsgegenstand betreffen können, Art. 142 GG explizit vor, dass inhaltsgleiche Grundrechte nicht durch die Grundrechte des Grundgesetzes derogiert werden. Sie können auch darüber hinausgehen, nur so weit sie den Grundrechtsschutz des Grundgesetzes unterschreiten, werden sie von diesem überlagert.33 Da die Vorläufige Verfassung von 1951 als bloßes Organisationsstatut gar keine Grundrechte enthielt, war dies lange für Niedersachsen gar nicht relevant, die Verfassung von 1993 rezipiert nunmehr in Art. 3 die Grundrechte des Grundgesetzes, enthält aber auch in den folgenden Vorschriften einige eigenständige Ergänzungen, die freilich angesichts des Fehlens einer Landesverfassungsbeschwerde nur wenig Wirkung entfalten können.34

 
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