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Eschenburgs Negation einer rechtsstaatlichen Analyse der NS-HerrschaftDieses in der Regel reibungslose Ineinanderwirken der Führungsschichten des Dritten Reiches tritt bei Eschenburg schon deshalb nicht in Erscheinung, weil er selbst, stark autoritätsorientiert, die Macht Hitlers zum einzigen Bezugspunkt wählt. Dabei hatte Franz Neumann bereits 1942 in seinem großen Werk über die NS-Herrschaft, dem „Behemoth“, eine empirisch fundierte Strukturanalyse des NS-Staates vorgelegt, die Eschenburg aber, obgleich sie seit 1977 auf Deutsch vorliegt, nicht zur Kenntnis genommen hat. Im „Behemoth“ heißt es: „Alle drei (die Armee, die Partei und die monopolistische Industrie) brauchen die Bürokratie, um die technische Rationalität zu erlangen, ohne die das System nicht funktionsfähig wäre. Jede der vier Gruppen ist souverän […] und jede ist somit in der Lage, die zwischen den vieren notwenigen Kompromisse schnell und skrupellos durchzusetzen.“ Das NS-System besteht also keineswegs lediglich aus einem diktatorischen Herrscher, sondern aus einer in sich gegliederten Führungsschicht, die sich aus jenen zusammensetzt, „die über die (physischen und moralischen) Gewaltmittel, die Produktionsmittel und das administrative Können verfügen.“ Für Eschenburg ist die Komplexität der Führungsstruktur des NS-Regimes jedoch ohne Belang. Stattdessen beantwortet er die Frage, nach welchen Maßstäben die Rolle des Auswärtigen Amts im Hitler-Regime zu beurteilen sei, mit bemerkenswerter Apodiktik. Er spricht von Döschers „Fehler“, dass dieser „die Verhaltensweise in einer totalitären Diktatur nach rechtsstaatlichen und demokratischen Maßstäben misst.“ Mit dieser Bemerkung werden die normativen Festlegungen des Grundgesetzes – vom Recht auf Freizügigkeit bis zum Recht auf Leben – als ungeeignet bezeichnet für die kritische Analyse oder Bewertung der NS-Diktatur. Indem Eschenburg rechtsstaatliche Kategorien für die Analyse des Prozesses der Entrechtung der Juden verwirft, gerät er jedoch auf die schiefe Ebene einer positivistischen Reproduktion der Machtmechanismen des NS-Regimes. Gleichzeitig bringt Eschenburg damit zum Ausdruck, dass er auch die wohl wichtigste Analyse der juristischen Funktionsmechanismen des NS-Staats nicht zur Kenntnis genommen hat, nämlich Ernst Fraenkels noch im Dritten Reich verfasste Untersuchung „Der Doppelstaat“. Fraenkel charakterisiert darin den von ihm beschriebenen nationalsozialistischen „Maßnahmestaat“ folgendermaßen: „Im politischen Sektor des Dritten Reiches gibt es weder ein objektives noch ein subjektives Recht, keine Rechtsgarantien, keine allgemeingültigen Verfahrensvorschriften und Zuständigkeitsbestimmungen. […] In diesem politischen Sektor fehlen die Normen und herrschen die Maßnahmen.“ Das bloß rechtstechnische, aber gerade nicht rechtsstaatliche Maßnahmengefüge beruht auf der Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933, der „Verfas- sungsurkunde des Dritten Reiches“, die die Schutzgarantien der Grundrechte zur Disposition der national-sozialistischen Diktaturregierung stellt. Auf dieser, für die Beherrschung Europas zentralen, Grundlage beruhten auch die Deportation der Juden und die Mitwirkung des Auswärtigen Amts. Fraenkels bereits 1941 verfasste Analyse der Zerstörung des Rechtsstaats durch das NS-Regime widerlegt auch Eschenburgs These, dass ein Nachgeborener wie der Historiker Döscher „das damalige Ambiente nicht kennen und es historisch nicht erfassen könne.“ Die Ursprungsfassung des „Doppelstaats“ wurde in Nazideutschland geschrieben. Doch Fraenkels Untersuchung entstand insgesamt aus der Zeitgenossenschaft des in die Vereinigten Staaten emigrierten sozialdemokratischen Juristen, der die nationalsozialistische juristische Literatur und viele einschlägige Gerichtsentscheidungen akribisch aufgearbeitet hat. Indem jedoch Eschenburg seiner Beurteilung allein das Selbstbild der führenden Beamten zugrunde legt, wird ein mit dem Auswärtigen Amt im Dienst der NS-Diktatur identisches Ambiente zum alleinigen Bezugspunkt seiner – unkritischen – Sichtweise. Von Vertretern der politischen Opposition gegen Hitler, deren Wahrnehmung Eschenburg ausblendet, wurde die Deportation der Juden dagegen keineswegs als unvermeidlich hingenommen. In einer an oppositionelle Militärs gerichteten Denkschrift vom Oktober 1941 intervenierten Dietrich Bonhoeffer und Friedrich Justus Perels gegen die Deportation der Juden, um einflussreiche Kräfte zum Handeln gegen die Diktatur zu bewegen. Dort heißt es: „Im Laufe der Woche vom 5.–12. Oktober (1941) erhielten eine Anzahl jüdischer Familien ein Schreiben der jüdischen Gemeinde, dass ihre Wohnung zur Räumung vorgesehen sei. Es wurde ihnen gleich mitgeteilt, dass sie keine neue Wohnung suchen dürfen […] Sinn und Zweck der Maßnahme werden geheim gehalten […] Insgesamt 4-5000 Menschen (sollen) allein aus Berlin fortgeschafft werden […] Die Verzweiflung (ist) beispiellos.“ Offensichtlich gab es auch mögliche Verhaltensformen, mit denen gegen die Deportation der Juden opponiert wurde. |
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