Start Psychologie
Psychologie
|
|
|||||
2.3.2 Risiko-Nutzen-AbwägungDie meisten psychologischen Experimente sind mit sehr geringen Risiken für die Probandinnen und Probanden verbunden, insbesondere dann, wenn die Personen nur dazu aufgefordert werden, Routinetätigkeiten auszuführen. Es gibt aber einige Versuche zu intimeren Aspekten der menschlichen Natur, wie beispielsweise emotionale Reaktionen, das Selbstbild, Konformität, Stress oder Aggressivität, welche die Versuchspersonen verärgern oder verstören können. Deshalb muss bei der Durchführung einer solchen Untersuchung stets darauf geachtet werden, dass die Risiken minimiert werden, die Personen über die Risiken aufgeklärt werden imd dass entsprechende Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden, um mit extremen Reaktionen umgehen zu können. Wenn es ein solches Risiko gibt, wird es durch die Ethikkommission der betreffenden Einrichtung sorgfältig geprüft und seine Notwendigkeit gegen den erhofften Nutzen für die Versuchsteilnehmerinnen und Versuchsteilnehmer, die Wissenschaft und die Gesellschaft abgewogen. 2.3.3 Vorsätzliche TäuschungBei manchen Forschungsvorhaben ist es im Vorfeld nicht möglich, den Probandinnen und Probanden die ganze Wahrheit von Anfang an mitzuteilen, ohne die Ergebnisse zu verfälschen. Wenn Sie beispielsweise die Auswirkung von Gewaltdarstellungen im Fernsehen auf die Aggressivität untersuchen wollen, sollten Ihre Versuchspersonen dies nach Möglichkeit nicht wissen. Aber ist diese Täuschung gerechtfertigt? Die DGPs-Richtlinien von 2016 (S. 22 f.) geben ausdrückliche Anweisungen, wie mit Täuschung umzugehen ist. Die APA nennt verschiedene Einschränkungen: (1) Die Untersuchung muss von hinreichendem wissenschaftlichem, pädagogischem oder praktischem Erkenntnisgewinn sein, um die Täuschung zu rechtfertigen; (2) Forschende dürfen Personen nicht täuschen, wenn es sich um Studien handelt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Belastung verursachen; (3) die Forschenden müssen nachweisen, dass kein gleichwertiges Verfahren existiert, das ohne Täuschung auskommt; (4) die Täuschung muss so früh wie möglich, spätestens am Ende der Untersuchung offengelegt werden; (5) die Versuchspersonen müssen die Möglichkeit haben, nach Offenlegung der Täuschung der Verwendung ihrer Daten zu widersprechen. Bei Versuchen, bei denen eine Täuschung vorgenommen wird, kann die Ethikkommission den Forschenden besondere Einschränkungen auferlegen, darauf bestehen, die Vorversuche zu überwachen, oder die Zustimmung verweigern. Gemäß den Richtlinien, die von der Deutschen Gesellschaft für Psychologie und dem Berufsverband Deutscher Psychologen und Psychologinnen gemeinsam herausgegeben wurden, ist eine vollständige Täuschung der Versuchspersonen nicht zulässig. Die Probandinnen und Probanden müssen in solchen Fällen in allgemeiner Form über den Mangel an Aufklärung informiert werden. |
<< | INHALT | >> |
---|
Related topics |