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Die 101 wichtigsten Fragen
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65. Werden Klöster durch die Kirchensteuer mitfinanziert?Entgegen der landläufigen Meinung erhalten Klöster keine Kirchensteuer. Sie sind autark und müssen ihr Überleben selbst erwirtschaften. Bei Klostergründungen wird mit dem betreffenden Bistum, in dem der Konvent angesiedelt ist, eine Vereinbarung getroffen, in der auch Ausrichtung und Tätigkeitsfelder der Klostergemeinschaft festgelegt werden. Dies schließt unter anderem ein, wie sich das Kloster finanziert. 66. Was können und dürfen Klöster besitzen?Grundsätzlich gibt es hinsichtlich des klösterlichen Besitzes keine Einschränkungen, solange das, was ein Kloster sein Eigen nennt, auch mit den christlichen Grundsätzen zu vereinbaren ist. Den Klöstern gehören in der Regel die Immobilien, in denen der Konvent lebt. Manchmal sind dies große historische Bauten, die in der Regel unter Denkmalschutz stehen. Bis in die erste Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts haben Ordensmitglieder zum Teil beträchtliche Vermögen und Ländereien in die Klöster eingebracht. In den großen Familien, auch des Adels, war es üblich, dass mindestens eine Tochter ins Kloster eintrat. Als Mitgift erhielt das betreffende Ordenshaus deren Erbteil. Die großen Abteien waren daher oft wohlhabend und verfugten über weitläufige Ländereien, die sie bewirtschaften konnten. Heute sind die Immobilien teilweise zu einer Last geworden, weil sie zu groß und häufig sanierungsbedürftig sind. Die Zisterzienserinnenabtei Waldsassen beispielsweise, ein barocker Baukomplex, wurde in einem Zeitraum von zehn Jahren mit über zwanzig Millionen Euro saniert und renoviert. Äbtissin und Konvent haben die erforderlichen Gelder mit großem Einsatz vom Denkmalamt, dem Freistaat Bayern, der Diözese und zahlreichen Spendern zusammengetragen. Für viele Konvente ist der Unterhalt ihrer Immobilie gar nicht mehr zu leisten. Wenn möglich, verpachten sie Teile davon und sichern sich dadurch Einkünfte. Manchmal ist aber ein Verkauf nicht mehr abzuwenden. Mit dem Erlös finanzieren die Konvente ihr Überleben. Über Veräußerungen können die Klöster aber nicht ohne Weiteres selbst entscheiden. Es gibt die sogenannte «Romgrenze», die besagt, dass Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts, die Veräußerungen über einem Wert von rund fünf Millionen Euro vornehmen möchten, den Vatikan um Zustimmung bitten müssen. Bei Ordensgemeinschaften bischöflichen Rechts muss ab einer bestimmten Obergrenze die Diözese ihr Einverständnis geben. Auch große Ländereien haben viele Klöster verpachtet oder verkauft, da sie nicht mehr bewirtschaftet werden können und man auf die Einkünfte angewiesen ist. |
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