Desktop-Version

Start arrow Psychologie arrow 100 Fragen zu Palliative Care

  • Increase font
  • Decrease font


<<   INHALT   >>

87. Frage: Welche gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung sind besonders wichtig?

  • • Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.
  • • Betreffen die Festlegungen in der Patientenverfügung nicht die aktuelle Situation des Patienten, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in den ärztlichen Eingriff einwilligt.
  • • Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter getroffen. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch notwendig ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstigen Vertrauenspersonen. Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

Beispiel:

Der Patient liegt nach einem schweren Autounfall dauerhaft im Koma. Aufgrund einer Gehirnschädigung ist die Wiedererlangung des Bewusstseins aller Wahrscheinlichkeit nach ausgeschlossen, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Sind sich der Betreuer und der behandelnde Arzt aufgrund der Patientenverfügung und nach einem Gespräch mit den nahen Angehörigen des Patienten darüber einig, dass eine künstliche Ernährung nicht dessen Willen entspricht, können sie ohne vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts von einer solchen Ernährung absehen.

88. Frage: Was muss bei einer Patientenverfügung bedacht werden?

Wer eine Entscheidung für eine Patientenverfügung trifft, muss sich darüber im Klaren sein, dass diese im Ernstfall weitreichende Folgen für die Art der Behandlung haben wird. Daher sollte auch überlegt werden, wie detailliert die Behandlungswünsche in der Patientenverfügung dargestellt werden und wie viel Raum der Entscheidung für Betreuer bzw. Bevollmächtigten und Arzt verbleiben soll.

Eine ärztliche Beratung - z. B. durch den Hausarzt - bei der Erstellung einer Patientenverfügung ist empfehlenswert. Dies trägt dazu bei, Klarheit über das mit der Patientenverfügung Gewollte zu erlangen. Zudem können hierdurch unklare Formulierungen und Wertungswiderstände in der Patientenverfügung vermieden werden. Besteht bereits eine ernsthafte Erkrankung, ist eine ärztliche Beratung dringend anzuraten.139

Die Überlegungen können auch mit der Entscheidung enden, keine Patientenverfügung zu verfassen. Als Alternative kommt die Abfassung einer Vorsorgevollmacht in Betracht.

 
<<   INHALT   >>

Related topics