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84. Frage: Wie kann die Entscheidungsfähigkeit übertragen werden?

Die rechtliche Befugnis kann sich ergeben aus:

  • • einer gerichtlich bestellten Betreuung
  • • oder einer Generalvollmacht

Bei einer gerichtlich bestellten Betreuung wird aus dem Betreuungsbeschluss erkennbar, in welchem Rahmen und Umfang Personen für andere Entscheidungen treffen bzw. hierüber mitentscheiden können. Die einzelnen Betreuungsbereiche sind gesetzlich festgelegt: Gesundheitsfürsorge, Rechtsgeschäfte, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Einwilligungsvorbehalt.

Eine notariell beurkundete Generalvollmacht kann den Passus enthalten, dass, sofern bei dem Vollmachtgeber die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen, die in der Generalvollmacht benannte Person diese Pflichten übernehmen soll. Eine solche Vollmacht kann selbstverständlich nur zu einem Zeitpunkt eingerichtet werden, zu dem die Geschäftfähigkeit beim Vollmachtgeber noch vorhanden ist.

Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, greift diese Generalvollmacht im Fall der entsprechenden Erkrankung des Vollmachtgebers. Einer gerichtlichen bestellten Betreuung bedarf es dann nicht mehr.

85. Frage: Welche Bedingungen hat eine Betreuung?

Die Einrichtung einer Betreuung ergibt sich aus zwei wesentlichen Voraussetzungen:

  • 1. Einerseits muss ein Krankheits- oder Behinderungszustand vorliegen und
  • 2. andererseits muss eine Betreuungserfordernis bestehen.

Die Regularien dafür werden im BGB geregelt. Prinzipiell bedarf die Einrichtung der Betreuung der Zustimmung des zu Betreuenden. In Ausnahmefällen kann das Vormundschaftsgericht eine Betreuung auch gegen den Willen des Kranken anordnen. Grundsätzlich kann sich der Umfang der Betreuung (z.B. Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensfürsorge) nur an den individuellen Erfordernissen orientieren. Bedingung ist allerdings in jedem Fall die richterliche Anhörung der betroffenen Person.

86. Frage: Was ist eine Patientenverfügung?

Seit dem 1. September 2009 ist die Patientenverfügung gesetzlich geregelt. Alle Bürger können schriftlich festlegen, ob und wie sie ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Betreuer bzw. Bevollmächtigter und Arzt sind im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an diese schriftlichen Anweisungen gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der

Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation und dem Willen des Betroffenen entsprechen.[1]

  • [1] 2 ns Vgl. ebd.
 
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