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6 DIE RECHTLICHE SITUATION IN DER LETZTEN LEBENSPHASE

Wie Dr. Sr. Liliane Juchli bereits in ihrem Vorwort verdeutlicht hat, sind nach die Menschenrechte Grundlage einer humanen Gesellschaft. Der Ausgangspunkt ist die unveräußerliche Würde jedes Menschen.

81. Frage: Was steht in Artikel 1 des Grundgesetzes?

  • (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
  • (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.«

82. Frage: Was wird unter (Menschen)würde verstanden?

Unter Menschenwürde wird die Vorstellung verstanden, dass alle Menschen unabhängig von ihrer Herkunft oder anderer Merkmale wie Geschlecht, Alter oder Zustand denselben Wert haben, da sie sich alle durch ein dem Menschen einzig gegebenes schützenswertes Merkmal auszeichnen, die Würde.[1] Obwohl das Wort »Würde« in Alltagsdiskursen relativ häufig vorkommt - wir sprechen von der Würde des Sterbenden, des Alters etc. -ist es nicht einfach diesen Begriff klar zu definieren.

Mir erscheint es bei Luise Reddemann (2008) recht gut gelungen. »Als Würde oder Menschenwürde bezeichnet man einen sozialen, inneren, sittlichen Wert der Persönlichkeit und auch das Verhalten in dem Wissen um diesen Wert (...). Würde ist für Kant ein innerer Wert. Autonomie ist die Grundlage der Würde.«

Hier kann der Begriff nicht in seiner tiefen philosophischen und religiösen Tragweite besprochen werden. Dennoch ist es mir ein Anliegen, ihn an dieser Stelle einzubringen. Palliative Care, die immer im Zusammenhang mit ethischen Fragestellungen stattfindet, kann ohne den unbedingten Schutz der Menschenwürde - die frei von jeder Gegenleistung die Achtung der Grundrechte beinhaltet - nicht gesehen werden.

83. Frage: Bleiben sterbenskranke Menschen Akteure mit eigenem Recht oder können Angehörige oder Freunde für sie entscheiden?

Jeder Mensch ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kein anderer kann für ihn Entscheidungen treffen, ohne rechtlich befugt zu sein. Ein Ehepartner kann nicht automatisch für den anderen Partner entscheiden. Auch Kinder sind nicht durch ihre Abstammung befugt, diese Entscheidungen zu treffen.

Wenn eine Person aufgrund einer krankhaften Störung nicht mehr in der Lage ist, ihre Interessen zu vertreten, muss eine andere Person befugt werden, »in ihrem Sinne«, also zu ihrem Wohl, Entscheidungen zu treffen. Es muss ein Betreuer bestellt werden. Im Vordergrund einer Betreuung soll dem Patienten Unterstützung und Fürsorge bei der Regelung seiner Angelegenheiten gegeben werden.

  • [1] 2 ns Vgl. Reddemann 2008
 
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