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Konzernabschlüsse unter Berücksichtigung von IFRS 11
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3.6.2 Joint Ventures nach IFRS 11Nach IFRS 11 ist ein Joint Venture durch die folgenden Punkte in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gekennzeichnet: - Die Vermögenswerte, welche in das Joint Venture eingebracht werden bzw. von diesem angeschafft werden, sind im Besitz des Joint Ventures. Die Vertragsparteien haben keinen direkten Einfluss auf diese. - Das Joint Venture haftet selbst für Schulden und sonstige Verbindlichkeiten, welche aus der Geschäftstätigkeit resultieren. - Die Vertragsparteien sind nur für ihr Investment in das Joint Arrangement haftbar. Dies umfasst das eingezahlte Kapital, ausstehende Kapitaleinlagen sowie sonstige Verbindlichkeiten, welche in Bezug auf das Joint Venture eingegangen wurden. - Gläubiger des Joint Venture haben keinen direkten Zugriff auf die Vermögenswerte der Vertragsparteien. Wie bereits erwähnt wurde in IFRS 11 das Wahlrecht zur quotalen Einbeziehung der Vermögenswerte und Schulden von Joint Ventures abgeschafft. Dem Entscheidungsprozess zur Abschaffung der Quotenkonsolidierung liegt keine Bevorzugung der Equity Methode zu Grunde, sondern sie ist vielmehr eine Konsequenz aus der Umsetzung des Grundsatzes von IFRS 11, die Bilanzierung von gemeinschaftlichen Vereinbarungen abhängig von den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien zu machen. Eine anteilige Einbeziehung von Vermögenswerten und Schulden wäre nicht sachgerecht, sofern die beteiligten Parteien keine Rechte und Pflichten aus diesen ableiten könnten. Im Umkehrschluss bedeutet dies ebenso für Joint Operations, dass eine Einbeziehung nach der Equity Methode nicht sachgerecht wäre, da den Vertragsparteien die jeweiligen Rechte und Pflichten zustehen. Daher werden in diesem Fall die Vermögenswerte und Schulden anteilig in den jeweiligen Abschlüssen dargestellt. Partnerunternehmen haben gemäß den Regelungen von IFRS 11 daher ihre Anteile an einer gemeinsam geführten Gesellschaft gemäß der Equity Methode nach IAS 28 zu bewerten bzw. im Konzernabschluss darzustellen. Nach Ansicht von Dittmar und Grauppe führt die Darstellung von gemeinschaftlich geführten Unternehmen nach der Equity Methode nicht zwangsläufig zu einer verbesserten Informationslage für Abschlussadressaten. Dies wird von den Autoren damit begründet, dass nach der zukünftigen Regelung einerseits Finanzanlagen mit einer ausschließlichen Renditeabsicht, ebenso wie Unternehmen, welche zum Kerngeschäft des Unternehmens gehören, nach derselben Methode bewertet werden. Ebenso wird von den Autoren die Auswirkung auf die Unternehmenskennzahlen kritisch betrachtet. Nach ihrer Ansicht kann es zu deutlichen Verzerrungen kommen, sofern in einem Konzernabschluss Joint Ventures bisher quotal einbezogen wurden. Dadurch, dass die Beteiligung zukünftig nur noch im langfristigen Vermögen at equity erfasst wird und die Vermögenswerte bzw. Schulden nicht mehr quotal einbezogen werden, kommt es zu einer Verzerrung des Bilanzbildes. Ebenso werden Ergebniskennzahlen verändert, da das Ergebnis der Equity Bewertung grundsätzlich im Finanzergebnis ausgewiesen wird und somit nicht mehr EBIT bzw. EBITDA wirksam ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nach herrschender Meinung das Ergebnis der Equity Bewertung auch im operativen Ergebnis ausgewiesen werden kann, sofern es sich bei der Beteiligung um ein Unternehmen handelt, welches innerhalb der Kerntätigkeit des Konzerns anzusiedeln ist. Die Kritik an der Abschaffung wurde auch von Unternehmen geteilt. Hierbei wurde von der englischen Serco Group argumentiert, dass ihre Joint Ventures Unternehmungen sind, in welchen von den Partnern verschiedene Fähigkeiten und Erfahrungen eingebracht werden, jedoch die Kontrolle über das Unternehmen bzw. die Risiken und Erträge geteilt werden. Daher wäre davon auszugehen, dass die Quotenkonsolidierung eine bessere Darstellung für diese Beteiligung wäre (Comment Letter 101). Ebenso würde die John Wood Group die Darstellung über die Quotenkonsolidierung bevorzugen, da sie in ihren Joint Ventures einen signifikanten Einfluss auf das tägliche Geschäft haben (Comment Letter 57). |
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