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Arbeitsverwaltung und Selbsthilfe im aktivierenden Sozialstaat
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2.2 Das Aktivierungsverständnis im BSHG und im SGB IITable of Contents:
Nachdem im vorigen Abschnitt die rechtlichen Grundlagen für die aktivierende Unterstützung arbeitsfähiger Bedürftiger im Rahmen des BSHG und des SGB II beschrieben worden sind, soll in diesem Abschnitt das sich darin jeweils ausdrückende sozialstaatliche Verständnis von Aktivierung charakterisiert werden. Hierzu werden in einem ersten Schritt verschiedene, aus der Sozialhilfeund Arbeitsmarktpolitikforschung entnommene Aktivierungsverständnisse beschrieben und typisiert (Abschnitt 2.2.1). Auf der Grundlage dieser Verständnisse wird im zweiten Schritt der Analyse das Aktivierungsverständnis des BSHG für die Gruppe der arbeitsfähigen Bedürftigen (Abschnitt 2.2.2) und das des SGB II (Abschnitt 2.2.3) näher bestimmt. 2.2.1 Aktivierungsverständnisse in der Sozialhilfeund ArbeitsmarktpolitikforschungIm Rahmen von Untersuchungen zur aktivierenden Unterstützung von Sozialhilfeempfängern und Arbeitslosen sind in der Sozialhilfeund Arbeitsmarktpolitikforschung der letzten Jahre verschiedenartige Aktivierungsverständnisse herausgearbeitet worden. Für den Zweck dieser Untersuchung haben bei der Auswahl der Verständnisse die Kriterien Heterogenität und Bezug zum deutschen Sozialstaat eine größere Rolle gespielt. 2.2.1.1 Das Aktivierungsverständnis von HvindenIn einer frühen Arbeit verdeutlicht Björn Hvinden das Aktivierungsverständnis in den skandinavischen Ländern und arbeitet Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu verwandten Konzepten heraus. In diesen Ländern sei der Begriff der Aktivierung schon seit langem bekannt und zunächst im Zusammenhang mit sehr spezifischen Sozialprogrammen, u.a. in der Gemeinwesenarbeit, der Gesundheitsförderung und der Beschäftigungstherapie, verwendet worden. Der Begriff habe sich im Laufe der 1990er Jahre verändert. Seither werde er vor allem für eine breite Palette durch Regierungen initiierte Sozialprogramme gebraucht, die auf eine Veränderung und Erneuerung der Beschäftigungspolitik und der sozialen Sicherung zielten. Diese reformerischen Bemühungen von Regierungsseite, die insbesondere die Bekämpfung von Arbeitslosigkeit, von Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt und von hohen Kosten für die soziale Absicherung anstrebe, stelle das ökonomisch aktiv Werden („economically active“), die Teilnahme möglichst vieler Arbeitsfähiger am ersten Arbeitsmarkt, in den Mittelpunkt wohlfahrtsstaatlicher Unterstützung. In diesem Zusammenhang unterscheidet Hvinden zwischen einem engen und einem weiten Aktivierungsverständnis. Aktivierung im engeren Sinne umfasse solche Programme und Maßnahmen, die Arbeitsfähige unterstützen, ihre individuellen beruflichen Kompetenzen und Ressourcen für einen erfolgreichen Wettbewerb auf dem ersten Arbeitsmarkt einzusetzen. Dazu zählten zielgenaue Bildungsangebote, die Optimierung der systematischen Arbeitsplatzsuche, die Verbesserung der Vermittlung in Arbeit, sowie die finanzielle Förderung des Zu-gangs in Beschäftigung und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Durch eine Kombination aus individueller Beratung und Unterstützung der Arbeitsfähigen einerseits und einer Verbesserung struktureller Rahmenbedingungen zur Ermöglichung von und Vermittlung in Erwerbsarbeit andererseits, solle ein reibungsloser Einstieg oder eine schnelle Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt erreicht werden. Im Unterschied dazu orientiere sich das Aktivierungsverständnis im weiteren Sinne an einer eher allgemeinen Befähigung zur Arbeitsaufnahme. Programme und Maßnahmen zielten nicht ausschließlich und unmittelbar auf den ersten Arbeitsmarkt. Sie schließen auch eine Teilnahme an gesellschaftlich anerkannten Aktivitäten, wie Arbeitsangeboten auf dem zweiten Arbeitsmarkt, Freiwilligendienste und soziokulturelle Tätigkeiten ein. Dadurch könnten arbeitsfähige Personen neben dem Erlernen und Einüben von beruflich verwertbarem Wissen und von Fertigkeiten, auch soziale Kompetenzen und Selbstbewusstsein aufbauen und entwickeln. Hvinden beschäftigt sich zudem mit Gemeinsamkeiten und Unterschieden des Aktivierungsverständnisses im engeren Sinne zu verwandten Konzepten in Arbeitsmarktprogrammen skandinavischer Länder. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass sich die Inhalte aktivierender und aktiver Arbeitsmarktprogramme („active labour market policies“) weitgehend überlappen und die Grundauffassung des „work approach“, des Primats der Arbeitsbemühung durch den Arbeitsfähigen, weitgehend dem Aktivierungsverständnis aller Programme entspräche. Hvinden arbeitet zudem heraus, dass „workfare“ als eine spezifische Form von Aktivierung aufzufassen sei und Arbeitsanreize in finanzieller Form in der Praxis von Aktivierungsprogrammen eingesetzt würden. 2.2.1.2 Das Aktivierungsverständnis von Leisering und HilkertIm Rahmen einer Studie zur „aktivierenden Sozialhilfepolitik“ in Großbritannien haben die Autoren aus den politischen Debatten mehrere Facetten von Aktivierung herausgearbeitet. Dabei verweisen sie zunächst darauf, dass der Sprachgebrauch des Wortes Aktivierung in der Politik sehr heterogen sei, das Wort nicht selten rhetorisch benutzt werde und ideologisch behaftet sei. Aktivierung werde als bloßes Sparen und Kürzen von Sozialleistungen verstanden, als Repression und soziale Kontrolle begriffen oder mit sozialer Förderung gleichgesetzt. Ausgehend von diesen Grundverständnissen charakterisieren sie das Aktivierungsverständnis für verschiedene Typen von Wohlfahrtsstaaten. Nach ihrer Auffassung entspricht dem neoliberalen Staat ein „neoliberales Anreizmodell“. Dieses sei „negativ aktivierend“, da durch ein geringes Sozialleistungsniveau der Anbietzwang für Bedürftige auf dem Arbeitsmarkt hoch und zudem an Sanktionen gekoppelt sei. Demgegenüber entspräche dem „aktivaktivierenden Staat“ ein „aktiv-aktivierendes Unterstützungsmodell“. Darüber werde Bedürftigen handlungsbezogene „positive Angebote“ unterbreitet. Diese an ihrem individuellen Bedarf orientierten Förderangebote würden in Koproduktion erbracht und mit Maßnahmen der sozialen Kontrolle verknüpft. Ein Beispiel dafür stelle in Deutschland die ‚Hilfe zur Arbeit' im Rahmen des BSHG dar. Nach Leisering und Leibfried entspreche die Verbindung von aktiver Förderung mit sozialer Kontrolle der Formel ‚Fördern und Fordern'. Nicht aktivierend sei dagegen die Unterstützung im „versorgenden Staat“. 2.2.1.3 Das Aktivierungsverständnis von Lœdemel und TrickeyIn einem Aufsatz von Ivar Lödemel und Heather Trickey wird „Workfare“ als besondere Form von Aktivierung thematisiert. Die Autoren verstehen unter ‚workfare' ein Programm oder ein Projekt, bei dem „von den Zielpersonen verlangt wird, als Gegenleistung für Sozialhilfe, Arbeit zu verrichten“. Diese Definition ist durch drei Elemente gekennzeichnet: den Zwangscharakter von Aktivierung – der insoweit besteht, als sich Bedürftige bei Nichterfüllung von Arbeitsvorgaben dem Risiko aussetzen, ihren Anspruch auf materielle Grundsicherung teilweise oder vollständig zu verlieren –, der Ausrichtung der Aktivierung auf Arbeit und ihre Eingrenzung auf die Zielgruppe der arbeitsfähigen Bedürftigen. Dabei könne das Wechselverhältnis von Zwang, Ar-beit und Anspruch auf Hilfe entweder auf die Integrationschancen der Bedürftigen oder auf die Reduzierung ihrer Ansprüche gerichtet sein. Arbeitsmarktpolitisch gesehen sei, so Lödemel und Trickey, Workfare eine besondere Spielart einer auf den Arbeitsmarkt ausgerichteten Maßnahme der Aktivierung, die sich als „Mix von Incentives und Discentives“ [Hinweis B.H.: Hervorhebung im Original] charakterisieren lasse. Dabei würden negative Anreize „in Form von angedrohten Strafen“ betont. In der wissenschaftlichen Diskussion sind, so die Autoren, zwei wesentliche Begründungsstränge für die Notwendigkeit von Workfare zu erkennen: Workfare könne einerseits auf die Vermeidung von „sozialer Ausgrenzung“ und damit auf die „strukturellen Ursachen“ von Bedürftigkeit zielen; andererseits könne Workfare auf die Vermeidung von „Abhängigkeit“ und damit auf die individuellen Faktoren von Bedürftigkeit, „die persönlichen Motive und Entscheidungen“ der Bedürftigen, fokussieren. Im ersten Fall konzentriere sich der Wohlfahrtsstaat auf solche Maßnahmen, die die „Verbesserung ihrer [Hinweis B.H.: gemeint sind die Bedürftigen] Chancen auf Wiedereinbeziehung“ in die Gesellschaft im allgemeinen und in den Arbeitsmarkt im besonderen begünstigen. In Bezug zum zweiten Fall reagiere der Wohlfahrtsstaat je nach der zu Grunde liegenden Art von Abhängigkeit mit unterschiedlichen Maßnahmen: entweder mit einer Verschärfung der von den Bedürftigen verlangten Gegenleistungen für die Absicherung des Lebensunterhaltes, sofern die Abhängigkeit am ehesten in Bezug zu einem „rationale[n] Abhängigkeitsmodell“ beschrieben werden könne, oder aber der Wohlfahrtsstaat trete den Bedürftigen mit einer „paternalistischen Haltung“ im Sinne einer Erziehung zur Eigenständigkeit gegenüber, sofern die Abhängigkeit am ehesten in Bezug zu einem „Erwartungshaltungsmodell“ zu charakterisieren sei. Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag auch mit dem Zusammenhang von Workfare und Wohlfahrtsregimen. Sie verweisen darauf, dass sich Workfare in Bezug zu den Regimetypen Esping-Andersens setzen lasse. Hinsichtlich etwa der Dimen-sion ‚Dekommodifizierung' könne Workfare als ein Instrument zur Rekommodifizierung arbeitsfähiger Bedürftiger aufgefasst werden. Darüber hinaus nehmen Lödemel und Trickey an, dass zwischen Wohlfahrtsregimen einzelner Länder und ihren Workfare-Ansätzen eine Wahlverwandtschaft besteht. Vor diesem Hintergrund referieren sie die Ergebnisse eines Aufsatzes von Jacob Torfing, der diesen Zusammenhang für Dänemark untersucht hat. Darin habe er zwischen einem „‚offensiven Workfare'“ [Hinweis B:H.: Hervorhebung im Original] unterschieden, das „integrativ“ ausgerichtet sei, ein breites Spektrum von Zielgruppen umfasse und die Entwicklung von Kompetenzen und Ressourcen arbeitsfähiger Bedürftiger betone, und einem „‚defensivem Workfare'“ [Hinweis B.H.: Hervorhebung im Original], das „präventiv“ ausgerichtet sei, die Kontrolle des Verhaltens arbeitsfähiger Bedürftiger betone und es sanktioniere. Nach Torfing sei das ‚offensive workfare' mit dem sozialdemokratischen Wohlfahrtsregime und das ‚defensive workfare' mit dem liberalen Wohlfahrtsregime wahlverwandt. 2.2.1.4 Das Aktivierungsverständnis von Dahme und WohlfahrtVor dem Hintergrund und in Zusammenhang mit den Reformbestrebungen der rotgrünen Bundesregierung haben sich in Deutschland zwischen 2000 und 2005 auch wissenschaftliche Fachvertreter der Sozialpolitik und angrenzender Disziplinen mit dem Konzept des aktivierenden Sozialstaates und seinem Verständnis von Aktivierung auseinandergesetzt. Bei dieser Beschäftigung ging es weniger darum, einen wissenschaftlichen Begriff von Aktivierung zu entwickeln, als vielmehr um eine Selbstvergewisserung und Positionierung dieser Fachvertreter im von der Politik vorangetriebenen Umbau des deutschen Sozialstaates. Dabei lassen sich zwei größere Gruppen von Fachvertretern unterscheiden: zum einen jene, die diesem Umbau aufgeschlossen gegenüberstehen und ihn unterstützen und zum anderen solche, die diesen Umbau skeptisch bis ablehnend bewerten. Im Folgenden wird das Verständnis von Aktivierung der letzteren Gruppe in den Blick genommen. Am ausführlichsten und systematischsten haben sich Heinz-Jürgen Dahme und Norbert Wohlfahrt kritisch mit dem aktivierenden Sozialstaatskonzept und seinem Aktivierungsverständnis auseinandergesetzt. Sie unterscheiden zwei Aktivierungsverständnisse, die sie unterschiedlichen Sozialstaatskonzepten zuordnen. Im „‚welfareregime'“ [Hinweis B.H.: Hervorhebung im Original] sei Aktivierung, verstanden als Ermunterung und Befähigung von Ratsuchenden, „schon seit fast zwei Jahrzehnten Bestandteil sozialpolitischer Strategien, wie z.B. die Förderung von Selbsthilfegruppen und Behinderten, die sozialpädagogische Familienhilfe, die Unterstützung Alleinerziehender, Alter u.ä. Gruppen“ zeige. Demgegenüber habe sich dieses Verständnis im aktivierenden Sozialstaatskonzept sowohl „in methodischer Hinsicht wie im Hinblick auf die Zielgruppen [verengt]“. Jene Länder, die diesem sozialstaatlichen Grundkonzept gefolgt seien, gehe es vorrangig um die Transformation von einem welfareregime zu einem „‚workfare-regime'“ [Hinweis B.H.: Hervorhebung im Original]. Im aktivierenden Sozialstaat ziele Aktivierung schwerpunktmäßig auf die Gruppe der Arbeitslosen und arbeitsfähigen Bedürftigen. Diese würden im Rahmen einer aufeinander bezogenen fördernden und fordernden Unterstützungsstrategie angehalten „durch den Einsatz paternalistischer, autoritärer oder repressiver Instrumente“ ihre Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzubieten. Durch staatliche Angebote solle ihre Einstellung und ihr Verhalten in diese als gemeinwohlbezogen begriffene Richtung verändert werden, wobei es aus Sicht ihrer Befürworter gerechtfertigt sei, die Akzeptanz solcher Angebote letztlich auch mit „staatlichem Zwang und Repression“ durchzusetzen. Von diesem Gemeinwohlbezug leite sich her, dass von den Nutzern ein aktiver Beitrag zum produktiven Gebrauch ihrer Arbeitskraft und zum effizienten Einsatz der finanziellen Mittel des Sozialstaates als Gegenleistung einzufordern und durch soziale Kontrolle sicherzustellen sei. In einem solchen Kontext bekomme Soziale Arbeit „wieder stärker eine kontrollierende Funktion“. Der für das aktivierende Sozialstaatskonzept als konstitutiv angesehene Arbeitszwang für Bedürftige sei, wie Kritiker dieses Konzeptes verweisen, sowohl im BSHG als auch im SGB II, wenngleich in unterschiedlichem Umfang und in unterschiedlicher Betonung, verankert. Hierzu führen Dahme und Wohlfahrt für das BSHG aus, dass im Rahmen der Bestimmungen des Abschnittes ‚Hilfe zur Arbeit' arbeitsfähige Bedürftige dazu verpflichtet werden konnten, jede zumutbare Arbeit anzunehmen und ihnen Leistungskürzungen bis hin zur Einstellung ihrer Grundsicherungsleistungen drohten. Nach Buestrich und Wohlfahrt besteht im SGB II sogar durchgängig eine enge Koppelung zwischen der Verpflichtung arbeitsfähiger Bedürftiger zur Erwerbsarbeit und ihrem Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. 2.2.1.5 Das Aktivierungsverständnis von WaltherZiel der Untersuchung von Andreas Walther ist es, zur Präzisierung eines wissenschaftlichen Aktivierungsverständnisses in Sozialwissenschaft und Sozialer Arbeit beizutragen. Ausgehend von seiner Kritik an der deutschen Fachdebatte zum Aktivierungskonzept, in der Aktivierung einseitig als negatives Konzept wahrgenommen und bewertet worden sei, ist Walther davon überzeugt „mittels des internationalen Vergleichs mit anderen Aktivierungskonzepten und -wirklichkeiten“ eine notwendige Präzisierung vorantreiben zu können. Zudem erwartet er, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Ausprägung von Aktivierungskonzepten und den sich darin ausdrückenden Aktivierungsverständnissen in Ländern mit kapitalistischen Wirtschaftssystemen und ihren jeweiligen Wohlfahrtsregimen besteht. Vor diesem Hintergrund betrachtet er zwei Forschungsprojekte: Zum einen das Projekt „Inclusion through Participati-on“, das Aktivierungsprogramme für Arbeitslose in sechs Mitgliedsstaaten der EU miteinander vergleicht und sich schwerpunktmäßig mit der Frage beschäftigt, welche Arbeitsformen und Wege in Arbeit für Integration und soziale Teilhabe förderlich und welche hinderlich sind. Und zum anderen das Projekt „Social integration through obligation to work“, das Workfare-Programme in der Sozialhilfe in sechs Mitgliedsstaaten der EU – für Deutschland das Programm ‚Hilfe zur Arbeit' –, zwei Bundesstaaten der USA und der Stadt New York miteinander vergleicht, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Programmen herauszuarbeiten. Das Projekt ‚Inclusion through Participation' betrachtet Unterstützungsprogramme als aktivierend, wenn sie darauf zielen, die „aktive Arbeitsmarktpolitik [...] primär angebotsseitig auf der Seite der Arbeitslosen [zu forcieren]“. Diese Programme werden anhand eines aus vier Aktivierungsansätzen bestehenden heuristischen Modells charakterisiert, von denen, so Walther, drei Ansätze „weitgehend mit drei der vier wohlfahrtsstaatlichen Regimetypen“ korrespondieren. Diese Aktivierungsansätze würden nach den Dimensionen • „Systeme der Einschließung und Konzepte von Staatsbürgerschaft“, • „emanzipatorischer Mechanismus“ und • „Bedeutung passiver Arbeitsmarktpolitik“ beschrieben. Während für den ‚unabhängigkeitsoptimistischen Ansatz', der zum liberalen Wohlfahrtsregimetyp adäquat sei, gelte, Integration und soziale Teilhabe über den Arbeitsmarkt und die Familie herzustellen, die Aufnahme einer Erwerbsarbeit nicht aktiv wohlfahrtsstaatlich zu unterstützen und auf eine staatliche Sicherung des Lebensunterhaltes zu verzichten, werde im ‚paternalistisch optimistischen Ansatz', der zum konservativen Wohlfahrtsregimetyp adäquat sei, Integration und soziale Teilhabe über „Arbeitsmarktbeteiligung und Unabhängigkeit von Sozialleistungen“ hergestellt. Dabei komme aktive wohlfahrtsstaatliche Unterstützung nur jenen zu Gute, die den „vorgeschriebenen Eingliederungswegen“ in Erwerbsarbeit folgten und ihre Sicherung des Lebensunterhaltes hänge davon ab, ob sie die staatlich erwünschten Eingliederungswege beschreiten. Im Unterschied dazu werde im ‚aktivierungsoptimistischen Ansatz', der zum sozialdemokratischen Wohlfahrtsregimetyp adäquat sei, Integration und soziale Teilhabe über umfassende – gleichermaßen auf den Markt, die Familie und die Gesellschaft bezogene – „aktive Beteiligung“ angestrebt, diese breit aktiv wohlfahrtsstaatlich unterstützt und die Sicherung des Lebensunterhaltes der Arbeitslosen, entweder unabhängig oder abhängig von ihrer Bereitschaft zur aktiven Beteiligung, staatlich garantiert. Für das Projekt ‚Social integration through obligation to work' beschreibt Walther die für den Vergleich der Workfare-Programme verwendeten Kriterien. Sie umfassen die „Ziele und die Ideologie der Programme“, ihre Inhalte und die Breite ihrer Ausrichtung, die „Zielgruppen“, den „administrativen Rahmen“, in dem die Programme erbracht werden, und das sich in den Programmen und in ihrer Erbringung ausdrükkende „Verhältnis von Rechten und Pflichten“ [Hinweis B.H.: Hervorhebungen im Original]. In der Zusammenschau der Ergebnisse beider Projekte arbeitet Walther zum einen die sich darin abbildende Bandbreite von Aktivierungsverständnissen und zum anderen ihren Zusammenhang zu länderspezifischen Wohlfahrtsregimen heraus. Er unterscheidet vier Varianten von Aktivierung, von denen drei im Folgenden erläutert werden: Die zum liberalen Wohlfahrtsregime adäquate angelsächsische Variante von Aktivierung, die auf die Integration durch „Workfare“ ziele, koppele Anrechte auf wohlfahrtsstaatliche Leistungen an die Gegenleistung von Arbeitspflichten und strebe eine schnelle Beendigung wohlfahrtsstaatlicher Unterstützung an. Im Vergleich zu den USA stelle Großbritannien eine mildere Form dieser Variante dar. Dort werde eine größere Bandbreite von Aktivierungsalternativen angeboten, die zudem auf unterschiedliche Zielgruppen zugeschnitten seien, und kein rigides Workfare praktiziert. Gleichwohl werde, wie auch in den USA, die Aufnahme einer Erwerbsarbeit als wichtigster Integrationsweg angesehen. Die zum sozialdemokratischen Wohlfahrtsregime adäquate skandinavische Variante von Aktivierung, die auf „Integration durch Tätigkeit“ ziele, strebe an, alle Arbeits-losen und Arbeitssuchenden sozial zu integrieren. Dänemark sei hierfür ein besonders markantes Beispiel. Die aktive Unterstützung von Arbeitslosen und Arbeitssuchenden orientiere sich dabei an der Entfaltung und Entwicklung ihrer Motivation, ihrer Kompetenzen und ihrer Ressourcen und schließe gleichermaßen Tätigkeitsbereiche, -formen und -inhalte des ersten und zweiten Arbeitsmarktes, wie solche der Familienarbeit und des gesellschaftlichen Engagements ein. Zudem bestehe in der Eingliederungsvereinbarung zwischen Arbeitslosen oder Arbeitssuchenden und ihrer zuständigen staatlichen Institution ein hoher Aushandlungsspielraum. Die Aushandlung werde meist vertraglich geregelt, ein Anrecht auf Aktivierung sei garantiert und die Höhe der gewährten sozialen Absicherung ermögliche soziale Teilhabe. Allerdings führe die Weigerung von Arbeitslosen oder Arbeitssuchenden, aktiv werden zu wollen, zu einem Aussetzen ihrer Sozialleistungen. Die zum konservativen Wohlfahrtsregime adäquate Variante von Aktivierung, die auf Integration durch „Normalisierung“ ziele, sei vor allem für Deutschland charakteristisch. Dieser „paternalistische“ Aktivierungsansatz, der ursprünglich auf die Integration in ein Normalarbeitsverhältnis auf dem ersten Arbeitsmarkt gerichtet gewesen sei, habe eine Umdeutung erfahren: Aktivierungsprogramme, insbesondere in der Sozialhilfe, dienten jetzt stärker als Instrument der Kostensenkung und zur Legitimation gegenüber steuerzahlenden Wählerschichten. Obwohl im Vordergrund der Aktivierung von Arbeitslosen Qualifizierungsmaßnahmen stünden, zeigten sich erhebliche zielgruppenspezifische Unterschiede. Der Druck zur Arbeitsaufnahme nehme zu, je länger Personen arbeitslos und je weiter sie von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entfernt seien. In Deutschland sei die Trennung zwischen Sozialversicherten und Sozialhilfeempfängern besonders ausgeprägt. Insgesamt sei die Aktivierung erwerbszentriert ausgerichtet. Abhängig von der Zielgruppe dominiere eine Unterstützung, die die schnelle Rückkehr auf den ersten Arbeitsmarkt forciere. In der Aushandlung der Eingliederungsvereinbarung bestünden vor allem in der Sozialhilfe begrenzte Spielräume, sei ein Anrecht auf Aktivierung nur schwach ausgeprägt und würden Vereinbarungen kaum in der Form eines rechtsverbindlichen Vertrages abgeschlossen. Allerdings verfügten die lokalen Träger der Sozialhilfe über einen erheblichen Spielraum in der Anwendung von Sanktionen. Nach Walther verweisen die Ergebnisse der beiden Forschungsprojekte auf eine große „Bandbreite“ und Heterogenität von Aktivierungsansätzen. Darüber hinaus sei ein enger Zusammenhang zwischen der Ausprägung von Aktivierungsansätzen in den untersuchten Ländern und ihren je spezifischen Wohlfahrtsregimen erkennbar. In einer weiteren Arbeit verdeutlicht er diesen Zusammenhang dahingehend, dass im Rahmen eines als sozialdemokratisch typisierten Wohlfahrtsregimes Aktivierung auf der Grundlage einer Balance von individuellen Pflichten und sozialen Rechten praktiziert werde, nicht erwerbsarbeitszentriert ausgerichtet sei und generelle Wahlmöglichkeiten eröffne, während Aktivierung im Rahmen eines liberalen Wohlfahrtsregimes auf der Grundlage einer engen Koppelung von Wohlfahrtsleistungen an Bedingungen praktiziert werde. Im Rahmen eines konservativen Wohlfahrtsregimes spielten positive Anreize nur eine geringe Rolle. Ein solcher Zusammenhang liege jedoch, wie die Ergebnisse der Studien auch zeigten, nicht durchgängig vor, da „Aktivierung in manchen Fällen [...] zu einer Änderung des Sozialhilferegimes oder zu einer Ausweitung aktiver Arbeitsmarktpolitik geführt“ habe. Vor dem Hintergrund der skizzierten Ansätze und Verständnisse von Aktivierung entwickelt Walther in Abgrenzung zu „einer Politik und Praxis, die Aktivierung auf Kostensenkung, negative Anreize und Zwang“ reduziere, ein wissenschaftliches „Konzept der Aktivierung im Sinne einer Befähigung zum AkteurIn-Sein auf dem Arbeitsmarkt wie in der Gesellschaft“. Dabei weist er das in der deutschen Sozialwissenschaft und Sozialen Arbeit vorherrschende pessimistische Verständnis von Aktivierung zurück und plädiert für einen optimistischen Aktivierungsansatz, der „keineswegs im Widerspruch zu den Prinzipien von Subjektorientierung und Demokratie, sozialer Gerechtigkeit und Menschenwürde stehen“ müsse. Grundlage seines Aktivierungsverständnisses ist die Auffassung, dass Integration immer mehr von den Betroffenen selbst herzustellen sei und hierfür ihre Interpretationen, Ziele und Entscheidungen von immer größerer Bedeutung werden. Aktivierung sei einerseits auf den subjektiven Kontext der Betroffenen und andererseits, zumindest perspektivisch, auf das Konzept der Tätigkeitsgesellschaft zu beziehen, die auf eine gleichwertige Anerkennung von Erwerbsarbeit, Familienarbeit und anderer gesellschaftlicher Tätigkeitsformen ziele. Dabei sei es wichtig, dass die Möglichkeit des Übergangs von der Familienarbeit und von anderen gesellschaftlichen Tätigkeiten in das Erwerbsarbeitssystem aufrechterhalten bleibe und in ausreichendem Maße Erwerbsund Tätigkeitsgelegenheiten vorhanden seien. Erst vor diesem Hintergrund könne es auch legitim sein, auf Arbeitssuchende Druck zur Arbeitsaufnahme auszuüben. In Anlehnung an Rabe und Schmidt steht im Zentrum des optimistischen Aktivierungsverständnisses von Walther die „Befähigung zum Aktiv-sein“. Eine solche Motivation zum Engagement in eigener Sache, die auch die Entwicklung und Stärkung von Bewältigungsstrategien für prekäre Lebenslagen und für das Scheitern eingeschlagener Integrationswege einschließt, setze voraus, dass Arbeitssuchende mit bestimmten Bürgerrechten ausgestattet seien. Dazu zähle ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an aktivierenden Maßnahmen und auf Wahlmöglichkeiten zwischen unterschiedlichen Maßnahmetypen und Tätigkeitsformen, sowie auf Absicherung von Wahlentscheidungen durch Vertrag. Hieraus leiten sich Anforderungen an aktivierende Institutionen, insbesondere an ihre Reflexivität, ab. Die Aktivierung von Arbeitssuchenden habe sich in einem rechtlich abgesicherten Aushandlungsspielraum zu bewegen, erfordere angemessene, vor allem reflexive kommunikative Kompetenzen der Berater und setze eine offene und ganzheitliche Beratung voraus, die auf die subjektive Perspektive der Ratsuchenden fokussiere. In seinem Beitrag „Partizipation aus dem Aktivierungsdilemma?“ unterscheidet Walther schließlich explizit zwei Pole des Aktivierungsverständnisses, in denen sich sehr unterschiedliche Vorstellungen ausdrücken, wie Arbeitssuchende zum Aktiv-sein motiviert werden können: Entweder sei Aktivierung darauf gerichtet „über negative Anreize, wie Sanktionen und das Absenken der Grundsicherungsleistungen, die ‚Option Passivität' zu verbauen“ oder sie ziele darauf, Arbeitssuchende durch den Aufbau von Ressourcen und Kompetenzen Spielräume zu ermöglichen und „den Abbau von Hemmnissen [...] [in Verbindung; Hinweis: Einfügung B.H.] mit positiven Anreizen“ zur Entwicklung eines eigenen chancenreichen Integrationsweges zu ermuntern und anzuleiten. 2.2.1.6 Das Aktivierungsverständnis von UllrichDer Beitrag von Carsten G. Ullrich überprüft, ob von aktivierenden sozialpolitischen Maßnahmen für Empfänger von Sozialleistungen eine Förderung ihrer individuellen Autonomie zu erwarten ist, und entwickelt ein breites an der deutschen Diskussion zum aktivierenden Staat und seiner Politikstrategien angelehntes Aktivierungsverständnis. Ausgehend von der Vorstellung, dass Aktivierung im Grunde die wohlfahrtsstaatliche Nutzung der in der Bevölkerung im allgemeinen und bei den wohlfahrtsstaatlichen Adressaten im besonderen „[vorhandenen] Bereitschaft und Befähigung zur aktiven Mitgestaltung sozialpolitischer Leistungen sowie zur Mitbestimmung sozialpolitischer Entscheidungen“ bedeute, konstruiert Ullrich vier Typen aktivierender Unterstützung: Er unterscheidet zum einen die Rolle des Wohlfahrtsstaates, die entweder passiv, im Sinne eines Verzichtes auf Interventionen („passive Aktivierung“), oder aktiv, im Sinne eines die Beteiligung der Adressaten durch „Empowerment und Anreize unterschiedlicher Art“ weckende und entwickelnde Interventionen („aktive Aktivierung“), ausgerichtet sein kann. Zum anderen betrachtet Ullrich die passive und aktive Aktivierung des Wohlfahrtsstaates in Bezug auf Märkte und Gemeinschaften. Werden die Dimensionen „aktive Aktivierung“ und „passive Aktivierung“ mit den Dimensionen „Markt“ und „Gemeinschaft“ kreuztabelliert, so seien folgende Typen aktivierender Unterstützung des Wohlfahrtsstaates denkbar: • Entwicklung der Marktfähigkeit des Individuums auf der Grundlage von Eigenverantwortlichkeit und Hilfe zur Selbsthilfe primär durch erwerbsbezogene Bildungsund Qualifizierungsmaßnahmen, die sowohl auf die Motivation als auch auf Kompetenzen und Ressourcen gerichtet sind, • Entwicklung „gesellschaftlicher Selbsthilfeund Solidaritätspotentiale“ gemeinschaftlicher sozialpolitischer Organisationen und familialer Hilfeleistungen primär durch finanzielle Förderung und rechtliche Privilegierung, • Stärkung des Individuums, sich auf Märkten anzubieten, • Stärkung der Selbsthilfeund Solidaritätsformen „traditioneller gemeinschaftlicher Institutionen“. 2.2.1.7 Typen sozialhilfeund arbeitsmarktpolitischer AktivierungsverständnisseIn der Zusammenschau der Aktivierungsverständnisse aus der Sozialhilfeund Arbeitsmarktpolitikforschung fällt auf, dass sie schwerpunktmäßig auf das ökonomische Aktiv-Werden von Arbeitslosen und arbeitsfähigen Bedürftigen, auf die Betonung aktiver gegenüber passiver sozialstaatlicher Unterstützung und auf die Veränderung individueller Einstellungen und des individuellen Verhaltens der Betroffenen bezogen sind. Aktivierung in Zusammenhang mit der Veränderung struktureller Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktes spielt in den betrachteten Verständnissen ebenso eine untergeordnete Rolle wie Aktivierung in Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Organisationen. Analytisch lassen sich die betrachteten Aktivierungsverständnisse in Workfareund Empowerment-Ansätze gliedern. Sie beinhalten jedoch zumeist auch Elemente des jeweils anderen Ansatzes. Während Workfare-Ansätze dadurch charakterisiert sind, dass sozialstaatliche Unterstützung an die Bereitschaft zur und die Übernahme von Arbeit, insbesondere von Erwerbsarbeit, gekoppelt und letztlich durch Sanktionen erzwingbar ist, sind im Unterschied dazu Empowerment-Ansätze dadurch gekennzeichnet, dass sie die Befähigung der Adressaten zum selbst Aktiv-Werden zu entwikkeln anstreben. Die Gestaltung von Aktivierung als Workfare kann entweder auf die Verschließung der Option Passivität, insbesondere durch negative Anreize, oder auf eine paternalistische Erziehung zur Übernahme von Eigenverantwortung zielen. Empowerment-Ansätze, die in erster Linie emanzipatorisches Lernen anstoßen, sowie Reifungsprozesse auslösen und begleiten wollen, unterscheiden sich danach, in wel-chem Ausmaß die Entfaltung vorhandener Kompetenzen und Ressourcen der Adressaten erschlossen und neue Fähigkeiten, Fertigkeiten und Spielräume für ihren Integrationsweg eröffnet werden. Zudem grenzen sich beide Ansätze auch in der Breite der Ausrichtung der Aktivierung voneinander ab: Während Workfare-Ansätze erwerbszentriert sind, können sich Empowerment-Ansätze sowohl auf Arbeitsund Tätigkeitsformen des ersten und zweiten Arbeitsmarktes als auch auf solche der Familienarbeit und des gesellschaftlichen Engagements erstrecken. In zwei der betrachteten Beiträge wird ein expliziter Zusammenhang zwischen Aktivierungsansätzen und den sich darin ausdrückenden Aktivierungsverständnissen mit länderspezifischen Wohlfahrtsregimen hergestellt und in Bezug zu den Wohlfahrtsregimetypen Esping-Andersens gebracht. Dabei legen die Autoren zwei Thesen nahe: Zum einen behaupten sie, dass Workfare-Ansätze eher in Ländern mit liberalem Wohlfahrtsregime und Empowerment-Ansätze eher in Ländern mit sozialdemokratischem Wohlfahrtsregime praktiziert werden. Zum anderen sind sie der Auffassung, dass die Ausgestaltung von Workfareund Empowerment-Ansätzen vom jeweiligen länderspezifischen Wohlfahrtsregime abhängt. Letzteres wird durch die empirische Untersuchung von Jacob Torfing erhärtet, der zwischen offensivem Workfare, das in Dänemark, einem Land mit sozialdemokratischem Wohlfahrtsregime, praktiziert wird und defensivem Workfare, das er als typisch für Länder mit liberalem Wohlfahrtsregime ansieht, unterscheidet. Vor dem Hintergrund der dargestellten Aktivierungsverständnisse und ihrer Typisierung wird im folgenden Abschnitt 2.2.2 das Aktivierungsverständnis des BSHG, schwerpunktmäßig für die ‚Hilfe zur Arbeit', und daran anschließend in Abschnitt 2.2.3 das Aktivierungsverständnis des SGB II charakterisiert. 2.2.2 Das Aktivierungsverständnis des BSHGIn der sozialhilfeund arbeitsmarktpolitischen Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass das in der ‚Hilfe zur Arbeit' sich ausdrückende Aktivierungsverständnis als Workfare-Ansatz zu charakterisieren sei. Ungeklärt bleibt dabei jedoch, worin das Spezifische dieses Ansatzes besteht. Im Folgenden soll anhand der in Anlehnung an die Aktivierungsverständnisse von Dahme und Wohlfahrt, Lödemel und Trickey und von Walther entwickelten Kriterien für das Aktivierungskonzept des BSHG geprüft werden, ob sich darin ein Workfare-Ansatz der Aktivierung ausdrückt. Darüber hinaus soll geprüft werden, ob, welche und ggf. wie Elemente des Empowerments mit einem solchen Ansatz verbunden sind. Als Kriterien zur Bestimmung des Aktivierungsverständnisses werden herangezogen: das Anrecht der Bedürftigen auf Aktivierung, die Verpflichtung der Bedürftigen sich aktivieren zu lassen, die Breite des Aktivierungsziels (psychologische, soziale und arbeitsmarktbezogene Ziele), die Breite des Aktivierungsbereichs (Beschäftigungsangebote, Vermittlung in Beschäftigung, Entfaltung und Entwicklung beruflicher oder sozialer Kompetenzen und Ressourcen), die Wahlmöglichkeit der Bedürftigen zwischen Aktivierungsalternativen, der Aushandlungsspielraum der Bedürftigen im Aktivierungsprozess (symmetrische oder asymmetrische Gestaltung des Prozesses), die Verbindlichkeit der von den Bedürftigen im Aktivierungsprozess ausgehandelten Ergebnisse (vertragliche Absicherung) und die Reichweite des Einsatzes von Sanktionen auf die Einstellung, das Verhalten und das Handeln der Bedürftigen. Werden diese Kriterien zur Charakterisierung des Verständnisses von Aktivierung auf das Aktivierungskonzept des BSHG angewandt, so zeigen sich folgende Befunde: die Sozialhilfeträger waren gehalten, sämtliche Bedürftige dabei zu unterstützen, soweit wie möglich unabhängig von Sozialhilfe zu leben. Auf die Entfaltung und Entwicklung ihrer individuellen Selbsthilfekräfte war besonderes Gewicht zu legen. Hieraus kann zwar de jure ein Anrecht auf Aktivierung abgeleitet werden, doch verweist die Auslegungspraxis in Sozialhilfeverwaltungen eher auf ein bedingtes Anrecht. Die Ausgestaltung der Aktivierung lag weitgehend im Ermessen der einzelnen Sozialhilfeträger. Nicht aus dem BSHG ableitbar ist hingegen, Bedürftige zur Aktivierung zu verpflichten. Allerdings konnte von ihnen verlangt werden, sich über ihre individuellen Aktivierungsmöglichkeiten beraten zu lassen. Der Sozialhilfeträger konnte besonders über die Bestimmungen zur Zumutbarkeit von Arbeit auf arbeitsfähige Bedürftige einwirken, Aktivierungsangebote anzunehmen. In der Sozialhilfepraxis scheint der Verpflichtungscharakter von Unterstützungsangeboten der Sozialhilfeverwaltung stark ausgeprägt gewesen zu sein. Obwohl Bedürftige nach psychologischen, sozialen und arbeitsmarktbezogenen Zielen aktiviert werden konnten, lag doch die Betonung auf dem Ziel der Überwindung der Sozialhilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit. Die Ausgestaltung der Aktivierung konnte sowohl auf die Entfaltung und Entwicklung psychologischer, sozialer oder beruflicher Kompetenzen und Ressourcen als auch auf die Erschließung von Arbeitsgelegenheiten oder die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis gerichtet sein. Im Rahmen der ‚Hilfe zur Arbeit' orientierte sich die aktivierende Unterstützung an der Nähe der Bedürftigen zum ersten Arbeitsmarkt. Über ein Wunschund Wahlrecht konnten sich die Bedürftigen an der Ausgestaltung ihres Aktivierungsprozesses beteiligen. Allerdings war ihr Einfluss tendenziell schwach ausgeprägt: das Wunschund Wahlrecht hatte lediglich den Charakter einer Sollvorschrift und stand zudem unter dem Vorbehalt der Angemessenheit und der Zumutbarkeit von Mehraufwendungen für den Sozialhilfeträger. Die Durchführung und Ausgestaltung der personenbezogenen Unterstützung hing, mit Ausnahme bestimmter Vorgaben im Rahmen der ‚Hilfe zur Arbeit', weitgehend von den Sozialhilfeträgern ab. Dies legt einen tendenziell asymmetrischen, die Interessen der Träger betonenden Aushandlungsspielraum nahe. Zudem waren die Träger gegenüber ihren Bedürftigen nicht zu rechtsverbindlichen Absprachen verpflichtet. Der Hilfeplan stellte keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Gleichwohl konnte er im Sinne einer Befähigung der Bedürftigen zur Verselbständigung genutzt werden. In erzieherischer Absicht gestattete das BSHG auch die Androhung und die Anordnung von Sanktionen. Diese waren in der Regel jedoch nur dann zulässig, wenn Bedürftige entweder der Aufforderung ihres Sozialhilfeträgers, sich über Aktivierungsmöglichkeiten beraten zu lassen nicht nachkamen oder eine als zumutbar angesehene Tätigkeit ablehnten. Insgesamt stand die Mitarbeit der Bedürftigen im Aktivierungsprozess unter keiner systematischen Androhung von Sanktionen. Ihr Verhalten und Handeln konnte nur in sehr eingeschränktem Maße mit einer zeitlich befristeten Kürzung oder Streichung der geldwerten Leistung ‚Hilfe zum Lebensunterhalt' belegt werden. Die grundsätzliche Unterstützungsverpflichtung des Sozialstaates blieb weiter bestehen. Nach der Intention des Gesetzgebers waren solche Sanktionen in Abwägung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu treffen. Nur unter Einhaltung des dafür gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens waren Sanktionen als letztes Mittel zulässig. Darüber hinaus unterlagen Sanktionen grundsätzlich der richterlichen Nachprüfbarkeit. Legten Bedürftige Widerspruch gegen eine ausgesprochene Sanktion ein, so war die Behörde, nicht der Bedürftige, beweispflichtig. Während der Dauer des Widerspruchsverfahrens mussten die Sanktionen ausgesetzt werden. Zudem verfügten die Sozialhilfeträger in der Anwendung von Sanktionen über einen beträchtlichen Ermessensspielraum. Die Zusammenschau der dargestellten Befunde legt den Schluss nahe, dass das Aktivierungsverständnis des BSHG, zumindest im Hinblick auf die ‚Hilfe zur Arbeit', als tendenziell gemäßigtes Workfare mit paternalistischen Zügen zu charakterisieren ist. Zumindest mittelbar eröffnete der Gesetzgeber den Sozialhilfeträgern die Möglichkeit, die Ausgestaltung des Aktivierungsprozesses an den Vorstellungen der Bedürftigen auszurichten. Beispiele aus der Sozialhilfepraxis lassen jedoch vermuten, dass Sozialhilfeverwaltungen Elementen des Empowerments im Aktivierungsprozess ein eher geringes Gewicht beigemessen haben. 2.2.3 Das Aktivierungsverständnis des SGB IIBereits im Zuge der Diskussion um die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einer gemeinsamen Grundsicherung für Arbeitsuchende ist in der arbeitsmarktpolitischen Fachliteratur die Befürchtung geäußert worden, dass das Aktivierungsverständnis des hierfür neu zu schaffenden Gesetzes auf einem WorkfareAnsatz gründe. Nach dem Inkrafttreten des SGB II ist diese Einschätzung bekräftigt worden. Anhand der im vorigen Abschnitt entwickelten Kriterien soll zum einen geprüft werden, ob das Aktivierungsverständnis des SGB II als Workfare-Ansatz zu charakterisieren ist und zum anderen betrachtet werden, ob und ggf. welche Bedeutung Elemente des Empowerments für dieses Aktivierungsverständnis haben. Die Anwendung der in Abschnitt 2.2.2 genannten Kriterien zur Charakterisierung des Aktivierungsverständnisses im Aktivierungskonzept des SGB II führt zu folgenden Befunden: Ein Anrecht auf Aktivierung haben 25jährige und ältere arbeitsfähige Bedürftige nicht; für jüngere Bedürftige kann von einem impliziten Anrecht gesprochen werden. Durch den verpflichtenden Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sind die Bedürftigen gehalten, sich im Rahmen des Fallmanagements aktivieren zu lassen. Dabei können sie nur solange und insoweit sozialstaatliche Unterstützung erwarten (Förderung), als sie bereit sind, an der Herstellung bzw. Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit mitzuwirken (Forderung). Alle Aktivierungsmaßnahmen, auch psychologische und soziale Hilfen, sind letztlich auf die Befähigung der Bedürftigen gerichtet, erfolgreich um eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu konkurrieren. Dieses gesetzlich vorgegebene erwerbszentrierte Aktivierungsziel ist auf eine schnelle, nicht jedoch notwendigerweise nachhaltige Einmündung in eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit fokussiert. In diesem Sinne ist die Ausgestaltung der Aktivierung auf den individuellen Bedarf der arbeitsfähigen Bedürftigen bezogen. Der Gesetzgeber legte den Grundsicherungsträgern nahe, die Aktivierung auf der Grundlage der Methode ‚Case Management' durchzuführen. In Abhängigkeit von der Arbeitsmarktreife der Bedürftigen können dabei sowohl Kompetenzen und Ressourcen entfaltet und entwickelt als auch die Vermittlung in eine Beschäftigung unterstützt oder Arbeitsgelegenheiten erschlossen werden. Die Zusammenarbeit zwischen Fallmanager und arbeitsfähigem Bedürftigen hat der Gesetzgeber asymmetrisch strukturiert: Die starke Stellung des Fallmanagers zeigt sich vor allem darin, dass er die Einstellung, das Verhalten und das Handeln des Ratsuchenden während des gesamten Aktivierungsprozesses sanktionieren kann und eine Zusage von Unterstützungsmaßnahmen allein in seinem Ermessen liegt. Vor diesem Hintergrund ist der Aushandlungsspielraum des arbeitsfähigen Bedürftigen erheblich eingeschränkt. Auch seine Wahlmöglichkeiten hängen weitgehend von den Ermessensentscheidungen des Fallmanagers ab. Selbst die im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung und ihrer Fortschreibung hergestellte vertragliche Absicherung von Absprachen kann auf der Grundlage gesetzlicher Mindestanforderungen im Sinne des Fallmanagers gestaltet werden. Zur Sicherstellung der Mitwirkung des arbeitsfähigen Bedürftigen sieht das SGB II die gesetzlich geregelte Androhung und Anordnung von Sanktionen vor. Diese können sich auf den gesamten Aktivierungsprozess erstrecken. Damit wird ein systematischer Zusammenhang zwischen der Einstellung, dem Verhalten und dem Handeln des arbeitsfähigen Bedürftigen im Fallmanagement und seiner Existenzsicherung hergestellt. Sanktionen können grundsätzlich von einer abgestuften befristeten Kürzung der Grundsicherung bis zu ihrer vollständigen und dauerhaften Streichung reichen. Ihr Vollzug bleibt auch dann in Kraft, wenn der Betroffene dagegen Widerspruch erhoben hat, wobei er auch die Beweislast im Widerspruchsverfahren trägt. Allerdings unterliegen Anordnung und Anwendung von Sanktionen weitgehend einer richterlichen Nachprüfung. Die Zusammenschau der dargestellten Befunde legt den Schluss nahe, das Aktivierungsverständnis des SGB II als paternalistisches Workfare zu charakterisieren. Es kombiniert ein auf die Erziehung der Bedürftigen zur Arbeitsmarktreife zielendes Erwartungshaltungsmodell mit einem auf negative Anreize bezogenes rationales Abhängigkeitsmodell. Dies lässt vermuten, dass im Aktivierungskonzept des SGB II Elemente des Empowerments nur einen geringen Stellenwert haben. |
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